Rz. 345

Für die Vorbereitung einseitiger Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen gelten die vorbeschriebenen Pflichten bei der Vertragsgestaltung entsprechend. So muss ein Rechtsanwalt ein Auslegungsrisiko nach Möglichkeit vermeiden. Den sichersten Weg hält er nur ein, falls seine Erklärung unmissverständlich ist. Dazu gehört auch die zutreffende Verwendung der einschlägigen Fachausdrücke.[1294] Der BGH hat betont, jeder Rechtsanwalt müsse wissen, dass man sich von einem Mietvertrag oder mietähnlichen Vertrag im Regelfall durch eine "Kündigung", nicht durch einen "Rücktritt" löst. Auch ist in einem solchen Fall klarzustellen, ob eine Kündigung fristlos (außerordentlich) oder fristgerecht (ordentlich) erfolgen soll. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist hilfsweise, sofern möglich, eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszusprechen,[1295] wenn der Vertrag auf jeden Fall beendet werden soll.

 

Rz. 346

Gem. § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen ggü. vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Adressat die Erklärung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Nimmt der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, ohne die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen, handelt er pflichtwidrig, wenn er – wie regelmäßig – mit der Möglichkeit rechnen muss, dass dem Mandanten im Streitfall nicht unerhebliche Rechtsnachteile entstehen, weil er nicht zu beweisen vermag, den Gegner vorher von der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts in Kenntnis gesetzt zu haben.[1296]

[1294] BGH, VersR 1960, 546, 548; BGH, VersR 1960, 932, 933; BGH, NJW 1996, 2648, 2650.
[1295] BGH, NJW 1996, 2648, 2650.
[1296] BGH, NJW 1994, 1472.

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