Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für Unfall i.S.v. Ziff. 1.3 AUB 2001

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 1 O 164/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 2.10.2009 - 1 O 164/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1. und 3. wie folgt neu gefasst werden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.764,36 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 552,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.1.2008 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 60 %, die Klägerin trägt 40 %.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Rechtsanwaltssozietät Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend.

Die Klägerin unterhält bei der W AG (im Folgenden W) eine Unfallversicherung, in der ihr Ehemann mit einer Invaliditätssumme von 51.200 EUR versichert ist. Es ist die Geltung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2001) sowie die Geltung einer progressiven Invaliditätsstaffel (Progression 500 %) vereinbart.

Der Ehemann der Klägerin erlitt am 18.3.2006 bei einem Fußballspiel mit der Altherrenmannschaft der SpVgg 06 K gegen den FSV O in der zweiten Halbzeit einen Kreuzbandriss. In der Schadenmeldung vom 2.7.2006 teilte der Ehemann der Klägerin an die WGV mit:

Beim Fußballspiel zwischen den AH-Mannschaften von 06 K und der FSV O ereignete sich die Verletzung in der 2. Halbzeit. Beim Versuch der Ballannahme in ca. 1 m Höhe habe ich einen starken Schmerz im Knie verspürt. Dabei kam es zu keinem Körperkontakt mit einem Gegenspieler.

Nachdem sich die WGV weigerte, Leistungen zu erbringen, beauftragte der Ehemann der Klägerin Rechtsanwalt M Z aus der beklagten Rechtsanwaltssozietät in dieser Angelegenheit. Dafür verfasste er eine weitere Unfallschilderung, die auszugsweise lautet:

Der Abriss des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie ereignete sich am 18.3.2006 in der 2. Halbzeit des Fußballspiels der AH-Mannschaften von Spvgg 06 K gegen FSV O.

Ein Spieler der O hat ca. in der 70. Minute des Spieles einen Flugball in Richtung K Tor getreten. Dabei stand ich in etwa 25 m frontal zur Fluglinie des Balles, wobei ein Gegenspieler erst mit einigen Abstand von mir sich aufhielt. Der Ball war nicht mit großer Geschwindigkeit unterwegs. Beim Versuch den Ball mit den rechten Innenspann des Fußes 90 Grad zum linken Standbein in ca. 1 m Abstand zum Boden anzunehmen, verdrehte sich mein rechtes Knie nach außen (rechts). Bereits hierbei verspürte ich einen großen Schmerz im Knie, der sich noch beim Auftreten des Fußes auf den Boden erhöhte, da sich das Knie nochmals nach rechts verdrehte.

Unter dem 10.8.2006 bestätigte Rechtsanwalt M Z ggü. dem Ehemann der Klägerin die Annahme des Mandats. Nachdem die W mitgeteilt hatte, dass Anspruchsberechtigte aus der Unfallversicherung die Klägerin war, schrieb Rechtsanwalt M Z am 18.8.2006 den Ehemann der Klägerin mit der Bitte an, ein beiliegendes Vollmachtsformular durch die Klägerin unterzeichnen zu lassen und dann zurückzusenden. Diese Vollmacht übersandte Rechtsanwalt M Z am 28.8.2006 an die W. Nachdem er die W unter Fristsetzung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 4.000 EUR aufgefordert hatte, fertigte er unter dem 21.3.2007 einen Klageentwurf, mit dem er Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld geltend machte. Daraufhin verfasste der Ehemann der Klägerin das folgende Schreiben, das am 3.4.2007 bei der Beklagten einging:

Ihren Klageentwurf habe ich zur Kenntnis genommen. Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, im Antrag die Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag einzuklagen. Hieraus können sich prozentuale Invaliditätsleistungen bei den anstehenden ärztlichen Nachuntersuchungen ergeben.

Die Beklagte beantragte in der Folge beim AG Stuttgart einen Mahnbescheid über 156 EUR (Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld). Die W hat nach Zustellung der Klagebegründung diese Leistungen erbracht. Auf Forderungen wegen Invalidität war die Klage nicht erstreckt.

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe in Vollmacht für sie gehandelt, so dass zwischen ihr und der Beklagten ein Anwaltsvertrag zustande gekommen sei. In einem Telefonat vom 5.6.2007 habe eine Mitarbeiterin der W der Beklagten mitgeteilt, dass die Frist zur Geltendmachung des Invaliditätsschadens am 18.6.2007 auslaufe. Die Beklagte hätte sie falsch beraten, weil sie nicht für die Einhaltung der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist der Nr. 2.1.1.1 AUB 2001 für Ansprüche wegen Invalidität gesorgt hätte.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.914,36 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten, die nicht auf die Verfahrensgebühren anzurechnen sind, i.H.v. weiteren 552,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 15.1.2008 zu zahlen.

Die Beklag...

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