Rz. 82

Wie unter Rdn 69 oben dargelegt, bedarf die Kündigung des Zugangs. Nicht selten gibt es über den Zeitpunkt des Zugangs Nachweisprobleme. Diese können vermieden werden, indem eine entsprechende – nachweisbar zugegangene – Bestätigung erfolgt:

 

Rz. 83

 

Formulierungshilfe (ohne Gewähr)

"Sehr geehrter . . . . .,"

wir haben gestern in Ihrer Familiensache miteinander telefoniert. In diesem Telefonat haben Sie erklärt, dass Sie das Mandat kündigen. Ihre Kündigung bestätige ich mit diesem Schreiben. Ich werde aus diesem Grund daher meinerseits das Mandat niederlegen. Es werden aufgrund Ihrer Kündigung meinerseits keine weiteren Tätigkeiten in Ihrer Angelegenheit mehr entfaltet.

Beigefügt erhalten Sie meine Endabrechnung mit der Bitte um Überweisung bis zum . . . . .

Mit freundlichen Grüßen

Anton Mustermann

Rechtsanwalt“

 

Rz. 84

Gerade im Familienrecht kann es aber auch geschehen, dass nicht alle Mandate vom Mandanten gekündigt werden und Unsicherheit darüber besteht, ob eine weitere Vertretung gewünscht ist oder nicht. Hier sollte ggf. Rechtssicherheit geschaffen und nach Prüfung ggf. selbst für klare Verhältnisse in allen Mandaten gesorgt werden.

 

Rz. 85

 

Formulierungshilfe (ohne Gewähr)

"Sehr geehrter . . . . .,"

Sie haben das zwischen uns bestehende Mandatsverhältnis bezogen auf das laufende Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht München, Familiengericht, gekündigt. Ich bestätige Ihnen hiermit die erfolgte Kündigung für das laufende Scheidungsverfahren zum …

Hinsichtlich des laufenden Umgangsrechtsverfahren haben Sie sich nicht geäußert. Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihren Äußerungen mir gegenüber im gestrigen Telefonat, dass ich fachlich "unfähig" sei und die Zulassung zur Anwaltschaft wohl im "Lotto gewonnen" hätte, Sie "niemals einen schlechteren Anwalt erlebt" hätten und Sie nicht glauben, dass Sie das Verfahren mit mir als ihrem anwaltlichen Vertreter gewinnen können, stelle ich fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen uns unwiederbringlich zerstört ist. Ein solches ist jedoch zwischen Anwalt und Mandant wichtig. Aus diesem Grund kündige ich meinerseits das bestehende Mandat im Umgangsrechtsverfahren vor dem AG München, FamG, Az. …

. . . . .

Zum Stand des Verfahrens teile ich Ihnen mit, dass sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Umgangsverfahren nunmehr die Terminierung durch das Gericht noch abgewartet werden muss. Schriftsätze sind diesbezüglich zurzeit nicht veranlasst. Sie sollten jedoch rechtzeitig einen neuen Anwalt beauftragen, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, um Nachteile zu vermeiden. Im Scheidungsverfahren besteht aufgrund Ihres Antrags Anwaltszwang.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Mustermann

Rechtsanwalt“

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge