Rz. 1

In Abgrenzung zu dem Begriff des Betriebes ist das Unternehmen die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt. Für das Unternehmen ist die "Einheit des Rechtsträgers" ein wesentliches Erfordernis. Bei Personengesellschaften (OHG, KG) und bei Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) ist die Gesellschaft identisch mit dem Unternehmen. Die Gesellschaft kann nur ein Unternehmen haben. Anders bei einer natürlichen Person; sie kann mehrere Unternehmen haben. Dann kommt es auf die jeweilige organisatorische Einheit mit dem dahinter stehenden wirtschaftlichen oder ideellen Zweck an.

Unternehmen und Betrieb können identisch sein, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht.

 

Rz. 2

Ein Unternehmen kann auch aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der im Unternehmen verfolgte Zweck in mehreren Einheiten verfolgt wird, die jeweils selbstständige Betriebe nach den oben genannten Kriterien bilden.

 

Rz. 3

Zum Betriebsbegriff und zu den Fragen im Zusammenhang mit Betriebsteilen, Gemeinschaftsbetrieben und Betriebsverlagerungen siehe § 1 Rdn 679 ff.

I. Das Unternehmen

 

Rz. 4

Demgegenüber gilt als Unternehmen die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt. Auch für den Unternehmensbegriff gibt es keine gesetzliche Definition.[1] Während nach ganz herrschender Meinung eine natürliche Person mehrere Unternehmen haben kann, nämlich wenn keine einheitliche Leitung der gebildeten selbstständigen Organisationseinheiten vorhanden ist, ist eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft identisch mit dem Unternehmen.[2]

 

Rz. 5

 

Hinweis

Da Unternehmen und Betriebe/Betriebsteile deutlich unterschiedliche Begriffsinhalte haben, muss bei Umstrukturierungsmaßnahmen auch stets deutlich unterschieden werden, ob und inwieweit die "Unternehmensebene" und/oder die "Betriebsebene" betroffen ist.

 

Rz. 6

Die klare Definition des Unternehmens ist auch deshalb für Umstrukturierungsvorgänge von großer Bedeutung, weil die Fragen der sog. unternehmerischen Mitbestimmung sich daran orientieren, also der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG), dem sog. Drittel-Beteiligungs-Gesetz, das die früheren Regelungen nach §§ 76 ff. BetrVG 1952 abgelöst hat, sowie nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz und dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz.

 

Rz. 7

Ferner ist der Unternehmensbegriff auch für die Frage der Etablierung eines Wirtschaftsausschusses und für dessen Informations- und Beteiligungsrechte nach §§ 106 ff. BetrVG von Bedeutung.[3]

[1] ErfK/Eisemann, § 1 BetrVG, Rn 7; Hümmerich/Spirolke, § 12 Rn 30; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 18 Rn 10.
[2] BAG v. 23.8.1989 – 7 ABR 39/88, AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972 = DB 1990, 1519; BAG v. 13.6.1985 – 2 AZR 452/84, AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 = DB 1986, 1287.
[3] ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 2.

II. Der Konzernbegriff und seine praktische Bedeutung

 

Rz. 8

Ebenfalls von Bedeutung ist im Zusammenhang mit dem Unternehmensbegriff bzw. der Verbindung von mehreren Unternehmen der Konzernbegriff.[4] Die Konzernzugehörigkeit hat dabei nicht nur Bedeutung für die einzelnen Unternehmensführungen, sondern hat insbesondere auch Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene.

 

Rz. 9

 

Beispiel

So kann

nach § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG Konzernzugehörigkeitszeit für die Wählbarkeit angerechnet werden;
nach § 54 BetrVG die Möglichkeit zur Bildung eines Konzernbetriebsrats bestehen;
im Zusammenhang mit dem Schutz betrieblicher Altersversorgungen ggf. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mutterunternehmens des Konzerns von Bedeutung sein, etwa für die Frage einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.
[4] Arens/Tepper/Spieker, Praxisformularbuch, § 24 Rn 12 ff.; Arens/Tepper/Dröge, Praxishandbuch, § 16 Rn 250 ff.; ErfK/Eisemann, § 1 BetrVG Rn 7; Picot/Müller-Eising, Teil II, S. 489 Rn 465 ff.; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 17 Rn 3.

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