Rz. 37

Muster 2.10: Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt für den Betriebsrat

 

Muster 2.10: Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt für den Betriebsrat

Im Rahmen der Beuftragung der Kanzlei _________________________ (Name) durch den Betriebsrat wird folgende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen:

§ 1 Umfang der Beratung

Kanzlei _________________________ (Name) berät den Betriebsrat im Zusammenhang mit _________________________. Von der Beratung ist die Vertretung vor dem Arbeitsgericht, sowie die Teilnahme an Verhandlungen erfasst.

§ 2 Vergütung

Die Vergütung für die Beratung des Betriebsrats im Zusammenhang mit _________________________ richtet sich nach dem RVG.

Alternativ :

Für die Beratung des Betriebsrats im Zusammenhang mit _________________________ wird ein Stundenhonorar nach Zeitaufwand in Höhe von _________________________ netto je anwaltlicher Stunde zuzüglich der gesetzlichen MWSt vereinbart. Reine Reisezeiten, in denen keine anwaltliche Tätigkeit verrichtet wird, werden nicht vergütet. Recherche- und Vorbereitungsarbeiten z.B. durch Referendare oder andere, nicht zur anwaltlichen Beratung zugelassenen Personen, werden mit einem Stundenhonorar von nicht mehr als _________________________ netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt vereinbart.

Im Rahmen der Rechnungslegung (Zwischenabrechnung sind möglich) ist monatlich über den angefallenen Zeitaufwand nach, Datum, zeitlichem Umfang und schlagwortartiger Beschreibung des Inhalts der Tätigkeit sowie deren sachlicher Erforderlichkeit Bericht zu erstatten.

§ 3 Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden entsprechend der Regelung in Ziffer 7003 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer vergütet. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt (Bahnfahrt 1. Klasse mit BahnCard sowie Flugkosten)

Gegebenenfalls anfallende Übernachtungskosten werden in volle Höhe erstattet.

Als Ergänzung: § 4 Nachweis der Erforderlichkeit

Der Arbeitgeber verzichtet auf den Nachweis der Erforderlichkeit der aufgeschlüsselten anwaltlichen Aufwandsstunden für die Betriebsratsarbeit.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

Auch die Honorarzusage darf die Grenzen des Erforderlichen nicht überschreiten, so dass i.d.R. nur eine Beauftragung auf Grundlage der gesetzlichen Vergütung gemäß RVG gerechtfertigt ist.[159] Eine abweichende Honorarvereinbarung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der Arbeitgeber zustimmt.[160] Daneben kann eine abweichende Honorarvereinbarung zulässig sein, wenn es sich bei dem Beratungsgegenstand um Spezialmaterie handelt. Wenn der ausgewählte Rechtsanwalt nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars zur Übernahme des Mandats bereit ist, und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Anwalt findet, dann ist eine abweichende Honorarvereinbarung zulässig.[161] Grundsätzlich müssen die aufgeschlüsselten Aufwandsstunden erforderlich gewesen sein. Ein Verzicht auf den Nachweis der Erforderlichkeit ist – aus Arbeitgebersicht – nicht anzuraten.

 

Rz. 38

Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt, kann dieser auch als Sachverständiger i.S.d. § 80 Abs. 3 BetrVG tätig werden. Die Beauftragung und Kostenerstattung hängen nach dieser Vorschrift – anders als bei § 40 BetrVG – von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob der Rechtsanwalt zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats tätig wird oder ob er dem Betriebsrat lediglich ohne Bezug zu einer konkreten gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung Rechtskenntnisse vermitteln soll.[162] Auch hier ist die Erforderlichkeit dem Grunde und der Höhe nach Voraussetzung.[163]

[159] BAG 20.10.1999 – 7 ABR 25/98, AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972; ErfK/Koch, § 40 BetrVG Rn 4; Pletke, Externe Beratung für den Betriebsrat, I. 6.
[160] Domernicht, Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats, Rn 232.
[162] LAG Köln 2.2.2007 – 4 TaBV 61/06, juris; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 26; Fitting u.a., § 80 BetrVG Rn 86 f.
[163] Richardi/Thüsing, § 80 BetrVG Rn 105.

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