Rz. 149
Die Vorschrift des § 87 BetrVG ist insofern zwingend, als die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsabsprache noch Arbeitsvertrag aufgehoben oder eingeschränkt werden kann.[455] Auch kann der Betriebsrat nicht auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts gänzlich verzichten oder seine Mitwirkungsbefugnisse nach § 87 BetrVG auf den Arbeitgeber übertragen.[456] Gleichwohl können sich Einschränkungen insoweit ergeben, als ein Tarifvertrag Regelungen enthalten kann, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats inhaltlich begrenzen (zu den Grenzen der Mitbestimmung vgl. unten Rdn 151 ff.).
Rz. 150
Das Gesetz lässt die Frage, ob sich die notwendige Mitbestimmung über die in § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten hinaus erweitern lässt, unbeantwortet. Unbedenklich ist dies zu bejahen, wenn in einem Tarifvertrag oder in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG eine Angelegenheit geregelt und nur die Ausübung eines dem Arbeitgeber zustehenden Rechts an die Zustimmung des Betriebsrats geknüpft wird, ohne dass ein neuer Regelungsgegenstand geschaffen wird.[457] Auch wird eine erweiterte Mitbestimmung durch Tarifvertrag überwiegend für zulässig erachtet, sofern es sich um einen Betrieb handelt, dessen Arbeitgeber tarifgebunden ist.[458] Ob die Betriebsparteien darüber hinaus legitimiert sind, auch eine inhaltliche Erweiterung der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung vorzunehmen, wird weiterhin sehr uneinheitlich beurteilt.[459]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen