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Muster 2.36: Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer außertariflichen/übertariflichen Zulage

 

Muster 2.36: Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer außertariflichen/übertariflichen Zulage

Der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens, des Betriebs, Adresse)

– nachfolgend: Arbeitgeber –

und

der Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,

– nachfolgend: Betriebsrat –

schließen folgende Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer außertariflichen/übertariflichen Zulage:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs _________________________, ausgenommen leitende Angestellte und AT-Angestellte.[864]

§ 2 Außertarifliche/übertarifliche Zulage

(1) Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern eine jährliche Zulage in Höhe von _________________________ EUR brutto pro Beschäftigungsjahr.[865] Mit dieser Zulage wird folgender Zweck verfolgt:[866] _________________________

(2) Die Zulage wird jeweils mit dem Juli-Gehalt eines Jahres ausgezahlt.

(3) Die Zulage gewährt der Arbeitgeber freiwillig. Bei Beendigung dieser Betriebsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf Fortführung der Zulage.

Alternativ:[867]

(1) Der Arbeitgeber entscheidet im Mai eines jeden Jahres, ob er jedem Arbeitnehmer eine Zulage gewährt.

(2) Gewährt der Arbeitgeber eine Zulage, so beträgt sie für jeden Arbeitnehmer _________________________ % seines Bruttogrundgehalts. Sie wird mit dem Juli-Gehalt ausgezahlt.

(3) Die Zulage gewährt der Arbeitgeber freiwillig. Die ein- oder mehrmalige Gewährung der Zulage begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

§ 3 Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Tariflohnerhöhungen teilweise oder vollständig auf die Zulage anzurechnen. Anrechenbar sind auch Tariflohnerhöhungen, die aufgrund von Alterssprüngen, Umgruppierungen oder einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung entstehen.

(2) Etwaige gesonderte Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Anrechnung bleiben von dieser Betriebsvereinbarung unberührt.

Alternativ: Tariflohnerhöhungen werden auf die Zulage nicht angerechnet.

§ 4 Wirtschaftliche Notlage[868]

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zulage in einer wirtschaftlichen Notlage[869] ganz oder teilweise zu kürzen. Dies hat er den Arbeitnehmern zwei Monate vorher schriftlich anzukündigen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die wirtschaftliche Notlage durch die geeigneten Informationen und Unterlagen nachzuweisen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die Betriebsvereinbarung tritt ab _________________________ (Datum) in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Betriebsvereinbarung kann nur als Ganze und nicht in ihren Teilen gekündigt werden.[870]

(2) Ist die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt oder aus anderen Gründen beendet, so wirkt sie nicht nach.

(Ort, Datum)

(Unterschriften Arbeitgeber/Betriebsrat)

[864] Da AT-Angestellte in der Regel ein gesondertes Vergütungssystem mit gesonderten Zulagen/Boni haben, werden sie häufig von gesonderten Leistungen für die übrigen Arbeitnehmer herausgenommen. Zwingend ist das aber nicht.
[865] Die Anknüpfung an die Betriebsdauer stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, vgl. dazu EuGH 3.10.2006 – C-17/05, NJW 2007, 47.
[866] Eine Zulage, die keinen besonderen Zweck verfolgt oder die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist, kann wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht ohne weiteres in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ausnahme: Der einschlägige Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel.
[867] Wird die Alternativklausel gewählt, bedarf es nicht der Notlagenklausel in § 4. Auch kann bei Vereinbarung der Alternativklausel erwogen werden, dass die Betriebsvereinbarung nach Beendigung nachwirken soll.
[868] Da die Betriebsvereinbarung gemäß § 5 Abs. (1) mit drei Monaten zum Jahresende kündbar ist, muss der Arbeitgeber bis dahin entschieden haben, ob er für das Folgejahr eine Zulage gewähren will. Hat er sich entschieden und stellt sich im Folgejahr wider Erwarten eine wirtschaftliche Notlage ein, so kann er aufgrund des § 4 hinsichtlich der Zulagen die Notbremse ziehen.
[869] Die "wirtschaftliche Notlage" ist aus Gründen der Flexibilität nicht näher definiert. Das kann man aber auch anders handhaben.

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