Rz. 24

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 Abs. 1 BetrVG) besteht nur im Rahmen des für die Betriebsratsarbeit Erforderlichen[102] und steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.[103] Werden Sach- und Personalmittel zur Verfügung gestellt, die nicht erforderlich sind und bei denen es darüber hinaus an einer erkennbaren Kausalitätsbeziehung zur Betriebsratstätigkeit mangelt, kann es sich um eine unzulässige Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG handeln.[104] Unter Abs. 1 fallen sämtliche Geschäftsführungskosten, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind,[105] z.B. die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters gem. § 111 S. 2 BetrVG[106] oder eines Dolmetschers.[107] Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten für die gerichtliche Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung[108] (siehe hierzu das Muster Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, vgl. unten Rdn 34) und für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats vor der Einigungsstelle.[109] Zu erstatten sind nicht nur die Kosten des Gremiums, sondern auch die Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder für die Tätigkeit des Betriebsrats, insbesondere Fahrt- und Reisekosten,[110] Schulungskosten[111] und die Kosten einzelner Betriebsratsmitglieder bei Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.[112] Nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG gilt als Prämisse, dass das einzelne Betriebsratsmitglied die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten gering zu halten hat. Im Rahmen von Fahrtkosten kann deshalb auch die Bildung von Fahrgemeinschaften zumutbar sein.[113] Dementgegen kann im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens erforderlich sein; die Einräumung der Privatnutzung stellt einen Entgeltbestandteil dar.[114] Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sind schließlich Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds zu erstatten.[115]

 

Rz. 25

Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Naturalleistungspflicht. Der Betriebsrat hat entsprechend kein Recht, selbst entsprechende Mittel anzuschaffen und dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen.[116] Neben funktionsgerechten Räumlichkeiten sind vom Arbeitgeber u.a. die üblichen Büromaterialien,[117] Fachliteratur (siehe hierzu das Muster zur Korrespondenz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einem Antrag auf Bereitstellung von Fachliteratur, vgl. unten Rdn 41), Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal[118] bereitzustellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erforderlich ist.

 

Rz. 26

Mit Blick auf die Corona-Pandemie bedarf es digitaler Kommunikation und entsprechender technischer Ausstattung des Betriebsrats, um die gesetzlichen Pflichten z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG), Beschlussfassung (z.B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 3, 112 BetrVG) sowie der Unterrichtung und Beratung (z.B.nach 106 BetrVG) erfüllen zu können.[119]

[102] BAG 27.9.1974 – 1 ABR 71/73, AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 19.4.1989 – 7 ABR 6/88, AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 9; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 6; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 9.
[103] BAG 27.9.1974 – 1 ABR 71/73, AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972 (zu Schulungskosten); BAG 25.5.2005 – 7 ABR 45/04, NZA 2005, 1002 (zu Fahrtkosten); Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 7; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 10; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 10; a.A. DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 5.
[104] Bayreuther, NZA 2013, 758, 759.
[105] Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 12; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 6.
[106] Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 16; Pletke, Externe Beratung für den Betriebsrat, VI. 60 dazu ausführlich Hinrichs/Plitt, NZA 2011, 1006. Beratungsverträge, die die Erforderlichkeitsgrenze des § 40 Abs. 1 BetrVG überschreiten, sind insoweit unwirksam und können eine Haftung des vertragsschließenden Betriebsratsmitglieds entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auslösen, BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11, NZA 2012, 1382 (zu den Konsequenzen für die Praxis Bergmann, NZA 2013, 57 ff.).
[107] ArbG Frankfurt 5.3.1997 – 14 BV 170/96, AiB 1998, 524; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 6; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 19.
[108] Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 21 ff; Pletke, Externe Beratung für den Betriebsrat, I. 1.
[109] BAG 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, AP Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 36 ff.
[110] BAG 25.5.2005 – 7 ABR 45/04, AP Nr. 13 zu § 24 BetrVG 1972; BAG 13.6.2007 – 7 ABR 62/06, AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972; BAG 16.1.2008 – 7 ABR 71/06, AP Nr. 92 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 46 f.
[111] BAG 31.10.1972 – 1 ABR 7/72, AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; BAG 28.3.2007 – 7 ABR 33/06, juris; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 66 ff.
[112] BAG ...

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