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Muster 2.12: Erwiderungsschreiben des Arbeitgebers zu einem Antrag des Betriebsrats auf Bereitstellung von Fachliteratur

 

Muster 2.12: Erwiderungsschreiben des Arbeitgebers zu einem Antrag des Betriebsrats auf Bereitstellung von Fachliteratur

Rechtsanwalt _________________________ (Name, Anschrift)

An den Betriebsrat der X-GmbH (Firmenbezeichnung)

z.H. des Betriebsratsvorsitzenden Herrn _________________________ (Name)

(Adresse)

(Ort, Datum)

Anträge des Betriebsrats auf Fachliteratur vom _________________________ (Datum) und _________________________ (Datum)

Sehr geehrter Herr _________________________ (Name des Betriebsratsvorsitzenden),

in vorgenannter Angelegenheit hat mich die X-GmbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.

Mit Ihren Schreiben vom _________________________ (Datum) und _________________________ (Datum) haben Sie Ihren Arbeitgeber aufgefordert, dem Betriebsrat folgende Mittel zur Verfügung zu stellen:

den Kommentar Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Auflage 2020
ein Abonnement der Zeitschrift "Der Betriebsrat"
ein Abonnement der Zeitung "Handelsblatt"

Diesen Anträgen kann nicht entsprochen werden. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Sachmitteln besteht nur in dem Umfang, wie es nach Art und Beschaffenheit des Betriebs zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.[170]

1.

Der Kommentar "Fitting, Betriebsverfassungsgesetz" in der 30. Auflage 2020 ist nicht erforderlich in diesem Sinne, da der Betriebsrat bereits mit einer aktuellen Ausgabe (17. Aufl. 2020) des BetrVG-Kommentars von Däubler/Klebe/Wedde ausgestattet ist. Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, wofür in einem kleinen Betriebsrat mit 5 Mitgliedern mehrere Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz benötigt werden. Allenfalls in mittleren und großen Betriebsräten kann eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehen, mehrere aktuelle Kommentare zur Verfügung zu stellen.[171]

2.

Auch die Zeitschrift "Der Betriebsrat" ist nicht erforderlich, da der Betriebsrat bereits ein Abonnement der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"[172] bezieht. Die Überlassung einer Fachzeitschrift ist ausreichend.[173] Da die gewünschte Zeitschrift dasselbe Themenspektrum abdeckt wie die AiB ist auch nicht erkennbar, wie diese zusätzliche Lektüre die Aufgaben des Betriebsrats überhaupt fördern könnte.

3.

Auch der Bezug einer Tageszeitung trägt unter keinem Gesichtspunkt zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats bei, da die aktuelle Tagespolitik nicht zu dem im BetrVG definierten Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört.[174]

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

[170] DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 117; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 27; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 104.
[171] Vgl. BAG 26.10.1994 – 7 ABR 15/94, AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG 1972; LAG Hessen 2.12.1993 – 12 TaBV 75/93, DB 1994, 1044; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 120; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 28.
[172] Vgl. hierzu BAG 21.3.1983 – 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972.
[173] Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 124; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 28.
[174] BAG 29.11.1989 – 7 ABR 42/89, AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 78; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 48; a.A. "unter besonderen Umständen" Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 125; DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 195.

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