Rz. 1152

Das Insolvenzgeld schützt die vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Risiko des Lohnausfalls. Es deckt den Zeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung ab (§§ 165 ff. SGB III[2796]).[2797] Neben dem ausgefallenen Arbeitsentgelt umfasst die Insolvenzgeld-Versicherung auch die Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 175 SGB III).[2798] Die erforderlichen Mittel für das Insolvenzgeld bringen die Arbeitgeber in einem Umlageverfahren auf, das von den Unfallversicherungsträgern durchgeführt wird (§§ 358 ff. SGB III).

[2796] Durch Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1.4.2012 sind u.a. die Vorschriften zum Insolvenzgeld in den §§ 165 ff. SGB III neu gefasst; zuvor war das Insolvenzgeld in den §§ 183 ff. SGB III a.F. geregelt.
[2797] Grundlage dieser nationalen Regelungen ist die Richtlinie 80/987/EWG des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980. Nach EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-338/17, AP Richtlinie 2008/94/EG Nr. 2 = NZA 2018, 1395) steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer auf die letzten drei Monate begrenzt. Vgl. ErfK/Müller-Glöge, Einf. InsO Rn 51.
[2798] Vgl. Peters-Lange, Rn 176 ff.

aa) Insolvenzgeldberechtigter

 

Rz. 1153

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie nach neuerer Rechtsprechung des BGH je nach Einzelfall ggfs. auch GmbH-Geschäftsführer.[2799] Ein Vorstandsmitglied einer AG hat dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.[2800] Zur Abgrenzung stellt die Rechtsprechung in Zweifelsfällen auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ab.[2801] Das Bestehen einer Versicherungspflicht ist aber nicht Voraussetzung für den Insolvenzgeldanspruch. Bei einem Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung kommt es nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war. Nach Satz 3 begründet in diesem Fall auch ein ausländisches Insolvenzereignis den Insolvenzgeldanspruch. Unbeachtlich ist, wo der Berechtigte seinen Wohnsitz hat bzw. welcher Nationalität er ist.

[2799] Zum GmbH-Geschäftsführer BGH 24.7.2003 – IX ZR 143/02, NZA 2004, 157 bei einer Kapitalbeteiligung unter 10 %; BGH 23.1.2003 – IX ZR 39/02, NZA 2003, 439; BSG 30.1.1997 – 10 RAr 6/95, ZIP 1997, 1120; Hess, § 55 InsO Rn 185.
[2801] Nach dem BSG ist ein GmbH-Geschäftsführer, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt, regelmäßig abhängiger Beschäftigter und damit Arbeitnehmer und hat Anspruch auf Insolvenzgeld (BSG 4.7.2007 – B 11a AL 5/06 R, ZIP 2007, 2185). Voraussetzung sei aber zudem, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers der Kontrolle der Gesellschafter unterliegt und diese tatsächlich ihre Gesellschafterrechte auch ausüben.

bb) Leistungszeitraum

 

Rz. 1154

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis kalendermäßig vorausgehen und in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Der Tag des Insolvenzereignisses wird nicht mitgezählt. Arbeitsentgelt, das für frühere Zeiträume geschuldet wird, wird nicht durch Insolvenzgeld ausgeglichen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung, betrifft der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, gerechnet vom letzten Arbeitstag.[2802] Dies gilt auch für unterbrochene Arbeitsverhältnisse.[2803] Arbeitet ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weiter, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 165 Abs. 3 SGB III). Nach § 165 Abs. 4 SGB III ist der Anspruch auf Insolvenzgeld vererblich. Der spätere Wegfall des Insolvenzereignisses ist anspruchsunschädlich. Bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Insolvenzereignissen besteht der Anspruch nur hinsichtlich des ersten Insolvenzereignisses.

[2802] Geht das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis wegen eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, endet das Insolvenzgeld mit der Betriebsübernahme (BSG 26.2.2019 – B 11 AL 3/18 R, ZInsO 2019, 1168 (LS)).

cc) Höhe des Insolvenzgeldes

 

Rz. 1155

Nach § 167 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt, jedoch begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Das Insolvenzgeld selbst ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.

 

Rz. 1156

Für die Gewährung von Insolvenzgeld sind nach § 165 Abs. 2 SGB III alle Arbeitsentgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erheblich, die vom Arbeitnehmer im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet und vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen wurden.[2804] Dies sind das laufende Monatsentgelt, Üb...

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