Rz. 27

Muster 2.6: Freistellung von BR-Mitgliedern/Teilfreistellung gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG

 

Muster 2.6: Freistellung von BR-Mitgliedern/Teilfreistellung gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG

Zwischen

dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________

– im Folgenden: Betriebsrat –

und

der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: Arbeitgeber –

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

Betriebsvereinbarung zu Freistellungen gemäß § 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG

Präambel

Im Betrieb der X-GmbH in _________________________ (Standort) sind derzeit 170 Arbeitnehmer beschäftigt. Abweichend von § 38 Abs. 1 BetrVG vereinbaren die Parteien eine anderweitige Regelung über die Freistellung von Arbeitnehmern mit dem Ziel, sowohl eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats als auch eine geringere Belastung des Arbeitgebers durch zeitlich nicht vorhersehbare Freistellungen gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu erreichen.

§ 1 Anderweitige Regelung über die Freistellung von Arbeitnehmern

(1) Im Betrieb in _________________________ (Standort) werden zwei Betriebsratsmitglieder im Umfang von je 50 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von derzeit 40 Wochenstunden teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.

(2) Ein Betriebsratsmitglied wird werktäglich in der Zeit von 9–13 Uhr, das andere Betriebsratsmitglied werktäglich in der Zeit von 14–18 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. (ggf.: Namen der Betriebsratsmitglieder einfügen)

§ 2 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Betriebsvereinbarung tritt am _________________________ (Datum) in Kraft. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

Rz. 28

§ 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG erlaubt den Betriebs- und Tarifvertragsparteien vom Gesetz abweichende Freistellungsregelungen zu treffen. Dies betrifft zum einen die Zahl der freizustellenden Arbeitnehmer und die Schwellenwerte gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die sowohl angehoben als auch abgesenkt werden können. So können auch in Betrieben unter der gesetzlichen Mindestschwelle von 200 Arbeitnehmern pauschale Freistellungen vorgesehen werden.[120] Genauso kann eine geringere Zahl von Freistellungen als die durch Gesetz vorgesehene Staffelung vereinbart werden.[121] Der vollständige Ausschluss von Freistellungen wäre jedoch unzulässig.[122] Die anderweitige Regelung kann auch die Voraussetzungen und Modalitäten der Teilfreistellungen nach § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG, z.B. den Mindestumfang oder die Lage der Teilfreistellungen regeln.[123] Vorsicht ist insoweit geboten, als eine pauschale Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und zudem deutlich über das Maß des Erforderlichen hinaus eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG darstellen kann.[124] Die Betriebsvereinbarung kann nur freiwillig und nicht durch Spruch der Einigungsstelle zustande kommen.[125] Die von den Parteien getroffene Regelung ist insofern abschließend, als der Betriebsrat keinen Anspruch auf weitergehende Freistellungen hat.[126] Zwar bleibt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus besonderen Anlässen gem. § 37 Abs. 2 BetrVG unberührt, den Betriebsrat trifft aber für die Erforderlichkeit eine erhöhte Darlegungslast.[127]

[120] Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 28; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 38 BetrVG Rn 8.
[121] BAG 11.6.1997 – 7 ABR 5/96, AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 30; ErfK/Koch, § 38 BetrVG Rn 5; Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG Rn 22 ff.; a.A. DKW/Wedde, § 38 BetrVG Rn 28.
[122] Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 30.
[123] Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 28.
[124] Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG Rn 23; Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 21.
[125] Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 31; ErfK/Koch, § 38 BetrVG Rn 5.
[126] Fitting u.a., § 38 BetrVG Rn 33; ErfK/Koch, § 38 BetrVG Rn 5; Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG Rn 26.
[127] Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG Rn 26.

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