Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.6: Freistellung von BR-Mitgliedern/Teilfreistellung gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG

Zwischen

dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________

– im Folgenden: Betriebsrat –

und

der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– im Folgenden: Arbeitgeber –

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

Betriebsvereinbarung zu Freistellungen gemäß § 38 Abs. 1 S. 4 BetrVG

Präambel

Im Betrieb der X-GmbH in _________________________ (Standort) sind derzeit 170 Arbeitnehmer beschäftigt. Abweichend von § 38 Abs. 1 BetrVG vereinbaren die Parteien eine anderweitige Regelung über die Freistellung von Arbeitnehmern mit dem Ziel, sowohl eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats als auch eine geringere Belastung des Arbeitgebers durch zeitlich nicht vorhersehbare Freistellungen gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu erreichen.

§ 1 Anderweitige Regelung über die Freistellung von Arbeitnehmern

(1) Im Betrieb in _________________________ (Standort) werden zwei Betriebsratsmitglieder im Umfang von je 50 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von derzeit 40 Wochenstunden teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.

(2) Ein Betriebsratsmitglied wird werktäglich in der Zeit von 9–13 Uhr, das andere Betriebsratsmitglied werktäglich in der Zeit von 14–18 Uhr von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. (ggf.: Namen der Betriebsratsmitglieder einfügen)

§ 2 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Betriebsvereinbarung tritt am _________________________ (Datum) in Kraft. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge