Rz. 95

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SEBG ist der Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung festzulegen. Mitgliedstaaten im Sinne des SEBG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR"), § 3 Abs. 2 SEBG. In den Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung können jedoch auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegende Betriebe und Tochterunternehmen einbezogen werden. Werden Tochterunternehmen mit Sitz in Drittstaaten in den Geltungsbereich aufgenommen, entfaltet die Beteiligungsvereinbarung für diese allerdings nur dann verbindliche Wirkung, wenn sie die Vereinbarung mitunterzeichnet bzw. eine entsprechende Vollmacht erteilt haben.[325]

[325] KölnKomm/Feuerborn, § 21 SEBG Rn 23; Lutter/Hommelhoff/Oetker, § 21 SEBG Rn 31.

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