Rz. 19

Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser)

 

Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser)

Verhandelt in _________________________ am _________________________

I. Vorbemerkung

1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück _________________________ mit einer Größe von _________________________ m².

2. Auf dem Grundstück wird ein Doppelwohnhaus/eine Reihenhausanlage errichtet.

3. Die Einheiten sind in sich abgeschlossen gemäß den vorläufigen Aufteilungsplänen (ANLAGE 1) (siehe Rdn 23). [Bei Annex-Sondereigentum:] Außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks sind durch Maßangaben in den vorläufigen Aufteilungsplänen bestimmt (ANLAGE 1). Der Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist am _________________________ gestellt worden.

4. Die zukünftigen Eigentümer wollen ihre Häuser, die rechtlich Eigentumswohnun­gen sind, mit den zugehörigen Grundstücksflächen nutzungs-, verwaltungs- und kostenmäßig soweit wie möglich den Vorschriften über Eigentum an einzelnen Grundstücken unterstellen. Dementsprechend wollen sie ihre rechtlichen Verhältnisse so regeln, als entsprächen die einem Sondereigentum unterliegenden Wohnungen [bei Annex-Sondereigentum:] und Grundstücksteile [Alt.: bzw. einem Sondernutzungsrecht ­unterliegenden Grundstücksteile] getrennten und real vermessenen Grundstücken, und als stünden die Häuser bzw. Hausteile in ihrem jeweiligen Alleineigentum (siehe Rdn 24).

II. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

§ 1 Teilung

1.

Hierdurch teilt der Eigentümer das vorbezeichnete Grundstück in _________________________ Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten wie folgt auf:

a)

Miteigentumsanteil von _________________________

verbunden mit dem Sondereigentum an Reihenhaus Nr. 1 [bei Annex-Sondereigentum:] mit Freifläche/Alt.: Gartenfläche (siehe Rdn 21), dessen Räume [bei Annex-Sondereigentum:] und Flächen im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet und rot angelegt sind,

b)

Miteigentumsanteil von _________________________

verbunden mit dem Sondereigentum an Reihenhaus Nr. 2, [bei Annex-Sondereigentum:] mit Freifläche/Alt.: Gartenfläche (siehe Rdn 21), dessen Räume [bei Annex-Sondereigentum:] und Flächen im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet und blau angelegt sind.

2. Die Eintragung der Teilung in das Grundbuch unter gleichzeitiger Anlegung von Grundbuchblättern wird hiermit bewilligt und beantragt.

§ 2 Sondereigentum

1. Wegen der Aufteilung des Gebäudes sowie der Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile [bei Annex-Sondereigentum:] und Flächen verweist der Eigentümer auf die dieser Urkunde als ANLAGE 1 beigefügten vorläufigen Aufteilungspläne [bei Annex-Sondereigentum:] mit Maßangaben zu den Freiflächen. Die Bevollmächtigten gem. III. sind nach Erteilung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung berechtigt und beauftragt, diese in Bezug zu nehmen und der endgültigen Aufteilung zugrunde zu legen (siehe Rdn 25). Die Originalaufteilungspläne mit farblicher Unterlegung werden nur der Urschrift beigefügt. Den Ausfertigungen sind schwarz-weiß verkleinerte Kopien beizufügen (siehe Rdn 27).
2. Soweit nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Sondereigentum nicht gebildet werden kann, wird dem jeweiligen Eigentümer das ausschließliche Sondernutzungsrecht [auch wenn kein Annex-Sondereigentum gebildet wird:] an seinem Grundstücksteil (siehe Rdn 21zu später auf der Freifläche errichteten Nebengebäuden) nebst sämtlichen konstruktiven und konstitutiven Bestandteilen und allen sonstigen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, die nur der Ver- und Entsorgung eines Reihenhauses dienen, zugeordnet.
3. Dies gilt nicht für Ver- und Entsorgungsleitungen, die der Ver- und Entsorgung beider Reihenhäuser dienen sowie für _________________________ (z.B. Heizraum mit Heizungsanlage, die beiden Reihenhäusern dient). Diese Einrichtungen und Räume stehen im Gemeinschaftseigentum und werden gemeinschaftlich genutzt.

§ 3 Gemeinschaftseigentum

1. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück, soweit nicht Sondereigentum auf Grundstücksflächen erstreckt ist (siehe Rdn 21), sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen der Baukörper, die nicht im Sondereigentum stehen (siehe Rdn 29).
2. § 2 Ziff. 2 bleibt unberührt.

III. Gemeinschaftsordnung

§ 1 Grundsatz (siehe Rdn 30)

1. Das Verhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander sowie die Verwaltung des Wohnungs- bzw. Teileigentums bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 1029 WEG, soweit sich nicht aus den in II. eingeräumten Sondernutzungsrechten und den nachstehenden Bestimmungen etwas Abweichendes ergibt.
2. Die in der ANLAGE 2 gelb unterlegte Fläche dient der gemeinschaftlichen Zuwegung, Ver- und Entsorgung. Ihre Nutzung zu sonstigen Zwecken (z.B. Abstel...

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