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Wegen § 7 Abs. 4 WEG muss die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung weder zum Bestandteil der Urschrift der Urkunde noch von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften gemacht werden. Dies führt dann aber nach einigen Jahren dazu, dass die einzige Planversion beim Grundbuchamt verfügbar ist. Es mehren sich Fälle, in denen Planunterlagen beim Grundbuchamt infolge zahlreicher Faltungen und Entfaltungen zerstört bzw. nicht mehr entzifferbar sind. Es empfiehlt sich daher, sämtlichen Ausfertigungen der Teilungserklärung zumindest verkleinerte Plankopien beizufügen. Dann können die Beteiligten auch bei späteren Abverkäufen darauf zurückgreifen.

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