Leitsatz (amtlich)

1. Werden Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits mit der Teilungserklärung beurkundet, so bedarf es nicht des Nachweises dieser Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche Urkunden.

In diesem Fall ist die notarielle Urkunde unter Einbeziehung der Schriftstücke mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden.

2. Sollen gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte (hier: an 6 Kellerräumen) zugunsten zweier oder mehrerer Sondereigentümer begründet werden, so bezieht sich das Erfordernis der Bestimmtheit des Umfangs und des Inhalts des einzutragenden Rechts nur auf die vorzunehmende Abgrenzung zum übrigen Gemeinschaftseigentum und zum Sonder- bzw. Teileigentum der übrigen Gemeinschafter, nicht aber auf etwaige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarungen unter den Sondernutzungsberechtigten für die Handhabung des Sondernutzungsrechts.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 19, 29 Abs. 1 S. 1, § 29 S. 2; BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2, § 9 S. 3, § 44 S. 1; WEG §§ 3, 7 Abs. 4, §§ 8, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kleve

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird hinsichtlich der Beanstandungspunkte "Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bauzeichnung" sowie "Zuordnung der Sondernutzungsrechte" aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind eingetragene Eigentümer der eingangs bezeichneten Grundstücke. Sie beabsichtigen den Grundbesitz in drei Sondereigentumseinheiten, und zwar in zwei Wohnungseigentumseinheiten und eine Teileigentumseinheit (Gewerbeeinheit), aufzuteilen.

Mit notariellem Vertrag vom 24.9.2009 Urk.-R.-Nr. 1855/2009 Notar Dr. W. in Xanten erklärten und bewilligten die Beteiligten, den im Grundbuch von Appeldorn Blatt ... eingetragenen Grundbesitz dem im Grundbuch von Appeldorn Blatt ... eingetragenen Grundbesitz als Bestandteil gem. § 890 Abs. 2 BGB zuzuschreiben (Teil A), ferner die Teilung in 1/3 Miteigentumsanteile (Teil B), verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen (Aufteilungsplan Nr. 1 und 2) sowie einem gewerblichen Teileigentum (Aufteilungsplan Nr. 3) und bestellten Sondernutzungsrechte (Ziff. 4). Der Notarurkunde waren die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Bauzeichnung/Aufteilungsplan in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit Schnur und Siegel mit der Urkunde verbunden.

An den sechs Kellerräumen sollten die jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnungen 1 und 2 das ausschließliche Nutzungsrecht haben.

Unter dem 09./12.11.2009 reichte der Notar eine beglaubigte Abschrift seiner vorbezeichneten Urkunde sowie zusätzlich im Original die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Bauzeichnungen des Aufteilungsplans ein und beantragte, einzutragen

a) die Bestandteilszuschreibungen gem. § 890 Abs. 2 BGB,

b) die Teilung des Grundbesitzes nach Maßgabe des Teiles B § 1 der Urkunde

c) die Bestimmungen des Teiles B § 2 der Urkunde einschließlich der jeweiligen Sondernutzungsrechte als Inhalt des Sondereigentums

Das AG - Rechtspfleger - hat dem Notar durch Zwischenverfügung vom 25.11.2009 u. A. folgende Eintragungshindernisse zur Beseitigung aufgegeben:

(1) die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Bauzeichnung seien entweder mit der Teilungserklärung fest zu verbinden oder es müsse ein entsprechender Verzicht erklärt werden

(2) Die Zuordnung der Sondernutzungsrechte für die Wohnungseigentümer 1 und 2 hinsichtlich der 6 Kellerräume sei nicht eindeutig; wie soll das "ausschließliche gemeinsame Nutzungsrecht" ausgeübt und gestaltet werden?

Hiergegen wandte sich der Notar unter dem 30.12.2009 und machte geltend, die Einreichung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Bauzeichnungen im Original sei nicht erforderlich, ausreichend seien beglaubigte Abschriften. Nach einhelliger Auffassung könnten Sondernutzungsrechte - hier für die Wohnungseigentümer 1 und 2 hinsichtlich der 6 Kellerräume - auch für mehrere Berechtigte gemeinschaftlich bestellt werden.

Der Rechtspfleger teilte hierauf unter dem 27.1.2010 mit, die Zwischenverfügung werde nicht aufgehoben, es möge Beschwerde eingelegt werden.

Das Grundbuchamt hat der näher begründeten Beschwerde durch einen mit einer substanzarmen Begründung versehenen Beschluss vom 24.2.2010 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schrift vom 12.4.2010 hat der Notar eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde UR- Nr. 619/2010 vom 25.3.2010 zu den Akten gereicht, die eine Änderung und Ergänzung zur Teilungserklärung hinsichtlich der Bauzeichnung der Anlage 9 der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Kreises Kleve vom 28.4.2009 enthält. Diese Anlage ist mit der Urkunde durch Prägesiegel und Schnur fest verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 18 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Unklar erscheint, ob das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung ein - zu beseitigendes - Eintragungshindernis darin sieht, dass die -Abgeschlossenheitsb...

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