Rz. 30
Zur Bedeutung der Gemeinschaftsordnung (vgl. § 1 Rdn 70 ff.). Während es bei "normalen" Aufteilungen um allgemeine Verwaltungs- und Benutzungsregelungen geht, muss bei Quasi-Realteilungen eher der negative Aspekt der Abgrenzung der einzelnen Sondereigentumssphären beachtet werden.
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