Rz. 464

Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stellt eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung für den umgangsberechtigten Elternteil ebenso wie, in geringerem Maße, auch für das Kind dar und ist deshalb bereits auf "schwerwiegende Fälle"[583] zu beschränken.[584]

 

Rz. 465

Grundsätzlich sind vier Formen des begleiteten Umgangs je nach zugrunde liegender Konfliktlage zu unterscheiden:

Betreute Umgangsanbahnung: Sie dient dazu, bei lange unterbrochenem Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigtem diesen wiederherzustellen oder gar erstmals anzubahnen.[585]
Betreute Übergabe: Diese stellt ein sinnvolles Mittel in Übergabesituationen dar, in denen es zu eskalierendem Streit und dadurch bedingten psychischen Belastungen des Kindes kommt, aber auch bei wechselseitigen Vorwürfen der Nichteinhaltung der vereinbarten Umgangskontakte bzw. Umgangszeiten.
Betreuter Umgang: Dieser kommt in Betracht bei eingeschränkter Fähigkeit des Umgangsberechtigten zum belastungsfreien Umgang mit dem Kind, bei Beeinflussung des Kindes gegen den betreuenden Elternteil, bei psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen oder bei der Gefahr des Kindesentzuges.[586] Durch Schutzmaßnahmen für das Kind, z.B. bei Suchterkrankungen kann der vollständige, dem Kind schadende Ausschluss des Umgangs vermieden werden durch Umgang unter Betreuung des Kinderschutzbundes und Auferlegung monatlicher ärztlicher Befunde betr. die Alkoholproblematik.[587]
Kontrollierter Umgang: Dieser stellt die geeignete Maßnahme beim nachgewiesenen oder begründeten Verdacht auf eine Kindesgefährdung dar, der nur durch die ständige Anwesenheit begegnet werden kann, z.B. bei dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs.[588]
[583] BVerfG FamRZ 2008, 494; anders Luthin, der den begleiteten Umgang nicht auf schwerwiegende Fälle beschränkt sehen möchte, vgl. Luthin in FS Schwab, 2005, 808, 816 und Luthin, FamRZ 2008, 495.
[584] OLG München FamRZ 2003, 551; zur Einteilung in drei Gruppen in Betracht kommender Fälle vgl. Fthenakis, Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang, München, 2001.
[586] OLG München FamRZ 1998, 976.
[587] OLG Koblenz v. 24.5.2006, n.v., abzurufen unter www.iww.de, Abruf-Nr. 063552; vgl. dazu Büte, FK 2007, 13.
[588] OLG Celle FamRZ 1998, 973; OLG München FamRZ 1999, 674.

a) Der gerichtliche Antrag

 

Rz. 466

Lehnt der betroffene Elternteil allerdings in Fällen, in denen nur ein begleiteter Umgang infrage kommt, einen solchen ab, so ist sein Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind ohne weitere Anordnungen abzuweisen.[589]

 

Rz. 467

Muster 2.52: Antrag begleiteter Umgang

 

Muster 2.52: Antrag begleiteter Umgang

Es wird beantragt, den Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind K _________________________ Beteiligten wie folgt anzuordnen:

Der Antragsgegner ist zum Umgang mit dem Kind K. _________________________, geb. am _________________________, an jedem dritten Samstag in der Zeit von 15 Uhr bis 16 Uhr in den Räumen der Patentante von K _________________________ in deren Anwesenheit berechtigt.

Der Antrag setzt die Bereitschaft des Dritten zur Begleitung voraus. Gibt es keine zur Begleitung des Umgangs bereite Person, ist der Umgang in den Räumen des zuständigen Jugendamtes zu beantragen.

[589] BGH FamRZ 1994, 158 und FamRZ 2005, 1471; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1867.

b) Vereinbarungen zum begleiteten Umgang

 

Rz. 468

Häufig verhindert eskalierender Streit der Eltern, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

Haben die Spannungen ein Maß erreicht, bei dem ein Elternteil den unbegleiteten Umgang des anderen Beteiligten ablehnt, wird dieser sein vermeintliches "Recht" durchzusetzen versuchen. Beides, sowohl die Verweigerung ungestörten Umgangs als auch der Versuch zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs können, ja werden in der Regel, dem Kindeswohl erheblich schaden.

 

Rz. 469

Um dies zu verhindern, ist es notwendig, den Versuch zu unternehmen, sich auch in der Streitfrage "Begleiteter Umgang" zu einigen.

Für das betroffene Kind ist der Satz der Eltern "Wir haben uns geeinigt" geradezu der Schlüsselsatz zur Vermeidung seelischer Wunden des Kindes.

Wird in Streitfällen nicht eindeutig sein, ob nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begleiteter Umgang angeordnet wird, sollte eine Einigung der Eltern möglich sein.

Diese kann in entsprechender Fallgestaltung wie folgt formuliert werden.

 

Rz. 470

Muster 2.53: Vereinbarung begleiteten Umgangs

 

Muster 2.53: Vereinbarung begleiteten Umgangs

Aus unserer Ehe ist das am _________________________ geborene, derzeit also 4 Jahre alte Kind K _________________________ hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem _________________________ in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Ich, der Kindesvater, habe wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes an einem der Kindesmutter nicht bekannten Ort unser Kind K _________________________ seit _________________________ (13 Monate) nicht gese...

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