Leitsatz

Die Eltern einer im Jahre 2003 geborenen Tochter stritten sich um das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind. Alle Beteiligten waren griechische Staatsangehörige. Beide Eltern hatten aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam das Sorgerecht für ihre Tochter. Sie hatten von November 2001 bis Mai 2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Nach Auseinandersetzungen zog die Mutter mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie beabsichtigte, im Sommer 2006 mit dem Kind nach Griechenland zurückzukehren.

Kontakte zwischen Vater und Tochter hatten seit Mai 2004 nicht stattgefunden. Zur Gestaltung seines Umgangsrechts wurde der Kinderschutzbund zunächst von den Eltern unmittelbar, später auch auf Vorschlag des Gerichts eingeschaltet. Nach vorbereitenden Gesprächen mit beiden Eltern fand ein Umgang des Vaters mit seiner Tochter in den Räumen des Kinderschutzbundes in der Zeit von Oktober bis Dezember 2005 viermal statt. Nur ein Kontakt verlief ohne Beeinträchtigungen. Anlässlich der anderen Termine kam es zu Missverständnissen bzw. Störungen, deren Ursachen im Einzelnen streitig blieben.

Das Zusammentreffen zwischen Vater und Tochter im Dezember 2005 wurde von den Mitarbeiterinnen des Kinderschutzbundes nach ca. 20 Minuten abgebrochen.

Der Vater beantragte beim AG, ihm persönlichen Umgang mit seiner Tochter an jedem Wochenende von Samstagvormittag 10.00 Uhr bis Sonntagnachmittag 17.00 Uhr zu gewähren. Nach Anhörung des Jugendamtes und der Eltern wurde der Antrag des Vaters vom AG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Wohl des Kindes lasse einen unbegleiteten Umgang nicht zu. In Betracht komme derzeit nur ein begleiteter Umgang, der vom Vater allerdings abgelehnt werde.

Gegen die Entscheidung des AG legte der Vater Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Vaters für unbegründet.

Das Wohl des Kindes lasse den vom Vater begehrten und von ihm auch ausschließlich beantragten unbegleiteten Umgang nicht zu. In Betracht komme nur ein begleiteter Umgang, der allerdings von ihm abgelehnt werde. Die Zusammenkünfte und Kontakte in den Räumen des Kinderschutzbundes seit Oktober 2005 hätten gezeigt, dass ein ungezwungener, das Kind nicht belastender Kontakt ohne Anwesenheit betreuender Personen und insbesondere der Mutter im Hintergrund zwischen Vater und Tochter nicht möglich sei.

Das AG habe eine Umgangsregelung zu Recht abgelehnt, da der Vater sich weigere, einen betreuten Umgang durchzuführen. Es habe sich darauf beschränkt, den Antrag des Vaters abzuweisen. Eine Umgangsregelung sei nicht getroffen worden, insbesondere sei der Umgang auch nicht zeitlich ausgeschlossen worden.

Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (FamRZ 1994, 158), wonach durch die bloße Ablehnung eines Antrages auf gerichtliche Regelung ein Zustand eintrete, der für die Beteiligten nicht zumutbar erscheine und dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht werde, unter dem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe. Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werde, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigere, bleibe das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil wisse nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen dürfe und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt sei. Ohne Entscheidung sei er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge angewiesen. Damit trete eine Rechtsfolge ein, gegen die der BGH schon unter der Geltung der früheren Gesetzesfassung Bedenken geäußert habe (BGHZ 51, 219, 223 ff. = FamRZ 1969, 148).

Auch das betroffene Kind wisse nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem sorge- und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten solle. Ein solcher Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechtsposition zukomme. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. zuletzt Beschluss v. 18.2.1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, 662, 663, m.w.N.), dass in Fällen, in denen sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, die Gerichte eine Entscheidung zu treffen hätten, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtige. Es sei daher der auch in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, dass das zur Umgangsregelung angerufene FamG entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder - wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei - die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschli...

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