Verfahrensgang

OLG Koblenz (Beschluss vom 31.03.1992; Aktenzeichen 11 UF 63/92)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 1992 – 11 UF 63/92 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangsrechts für ein eheliches Kind.

1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens stammt ein 1987 geborenes Kind. Unmittelbar nach dessen Geburt zog die Mutter mit dem Kind zu ihrem neuen Lebenspartner. In der Folgezeit übernachtete das Kind zunächst einige Male beim Vater und besuchte diesen dann regelmäßig zweimal wöchentlich einige Stunden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 14. Februar 1992 wurde die Ehe geschieden und der Mutter das Sorgerecht für das Kind übertragen.

a) Im Ausgangsverfahren strebte der Beschwerdeführer eine Ausweitung des Umgangsrechts dahingehend an, daß das Kind alle zwei Wochen von freitags abends bis sonntags abends zu ihm kommen könne. Das vom Amtsgericht eingeholte fachpsychologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß das Kind auch dem Beschwerdeführer vorbehaltlose Zuneigung entgegenbringe und sich in seiner Umgebung sehr wohl fühle; Schwierigkeiten bei der Besuchsregelung würden nicht durch die Art und Häufigkeit der Besuche, sondern einzig durch die mangelnde Distanz der Kindeseltern zu ihrer Trennungsproblematik und die damit verbundene ambivalente Haltung der Mutter erzeugt. Gegen Übernachtungen seien keine Einwände zu erheben; zunächst erscheine es jedoch sinnvoll, Besuche in 14tägigem Abstand mit nur einer Übernachtung vorzusehen. Nach mehreren gerichtlichen Erörterungsterminen verständigten sich die Eltern darauf, daß das Kind den Beschwerdeführer an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr besuchen sollte. Nach drei Monaten sollten die hieraus gewonnenen Erfahrungen überprüft werden. Die Mutter lehnte nach Ablauf dieser Zeit eine Ausweitung der Besuchsregelung ab. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer das Verfahren wieder auf und beantragte neben einer Feiertagsregelung die Ausweitung der Wochenendbesuche des Kindes auf zwei Übernachtungen; außerdem strebte er einen zweiwöchigen Sommerurlaub mit dem Kind an.

Das Amtsgericht räumte dem Beschwerdeführer durch Beschluß vom 13. Dezember 1991 das Recht ein, das Kind mit Beginn des Jahres 1992 an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats von freitags abends bis sonntags abends und in den ersten zwei Wochen der Schulsommerferien sowie an bestimmten Feiertagen zu sich zu nehmen. Nachdem die Eltern bei der bisher praktizierten Regelung keine Schwierigkeiten für das Kind festgestellt hätten, widerspreche die Erweiterung des Umgangs an den Wochenenden um eine weitere Übernachtung nicht dem Wohle des Kindes.

b) Mit ihrer Beschwerde strebte die Mutter die Beibehaltung der bisher praktizierten Umgangsregelung an, während der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung verteidigte. Das Jugendamt befürwortete die vom Familiengericht getroffene Regelung.

Mit Beschluß vom 31. März 1992 räumte das Oberlandesgericht entsprechend dem Begehren der Mutter dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht auf der Grundlage der bisher an den Wochenenden und zu Feiertagen praktizierten Regelung ein, lehnte jedoch die Ausdehnung der Wochenendbesuche auf zwei Übernachtungen sowie eine Ferienregelung ab. Der Beschluß des Amtsgerichts enthalte unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der Spruchpraxis des Senats eine zu weitgehende Umgangsregelung. Die bisher praktizierte Handhabung sei schon großzügig, gehe über die höchstrichterliche Praxis bei vergleichbaren Fällen hinaus und sei nur damit begründbar, daß sich das Kind an die Wochenendbesuche beim Beschwerdeführer gewöhnt und gesehen habe, daß beide Elternteile diese Handhabung befürworteten. Ein Bedürfnis für die Ausdehnung der Besuche auf jeweils zwei Nächte bestehe nicht. Die vom Amtsgericht hierfür herangezogene bessere Dispositionsmöglichkeit des Vaters sei unbeachtlich, weil es allein um das Interesse des Kindes gehe. Ein Bedürfnis zu einem Ferienaufenthalt des Kindes beim Vater bestehe ebenfalls nicht. Es sei anerkannt und entspreche der Rechtsprechung des Senats, daß jedenfalls bei Kindern im Grundschulalter längerdauernde persönliche Besuche oder die Gestattung von Urlaubsreisen zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten in der Regel abzulehnen seien, wenn diesem bereits fortwährende Kurzkontakte zugestanden würden. Auch die vorliegende Sache weiche von diesen Regelfällen nicht ab. Das Kind habe noch nie allein mit dem Beschwerdeführer Ferien verbracht, vermisse dies offenbar aber auch nicht; jedenfalls finde sich in dem erstatteten Gutachten hierüber kein Wort. Eine mehrwöchige Ferienreise mit dem Vater setze eine gewisse Reife und ein in dem Alter dieses Kindes noch nicht zu erwartendes Verständnis voraus. Vermutlich nicht umsonst sei daher auch die Sachverständige auf den Wunsch des Vaters nach gemeinsamen Ferien mit dem Kind nicht eingegangen.

2. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidung verletze sein Elternrecht, weil sie in ihren tragenden Teilen formelhafte Begründungen enthalte und auf einem veralteten Vater-Kind-Bild beruhe. Die Regelung des Umgangsrechts könne niemals pauschal nach irgendwelchen Faustregeln erfolgen, sondern stets nur aufgrund einer eingehenden Beurteilung der konkreten Situation des Kindes und der Beziehung zwischen diesem und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil. Auch habe das Oberlandesgericht die vom Familiengericht gebilligte Ausweitung der Wochenendbesuche mit unzutreffenden Erwägungen verworfen. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 1992 gerade vorgetragen, daß die angestrebte Erweiterung dem Kind einen Aufenthalt in Ruhe und ohne Hektik vermitteln könne. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der Ablehnung der Ferienregelung die Vermutung geäußert, daß die Sachverständige nicht umsonst auf die Urlaubswünsche des Vaters nicht eingegangen sei. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei jedoch lediglich eine Wochenendregelung beantragt gewesen, so daß die Sachverständige keinerlei Veranlassung gehabt habe, sich zu einer Ferienregelung zu äußern; eine solche hätte sie bei ergänzender Anhörung mit Sicherheit befürwortet. Das Gericht habe daher nicht ohne Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens abschließend entscheiden dürfen.

3. Das Land Rheinland-Pfalz und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

1. a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206 f.≫; 64, 180 ≪187 f.≫). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206≫; 64, 180 ≪188≫). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.

Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫); das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49≫). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪210≫). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫).

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Der Verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫ m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Das Oberlandesgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß das Kindeswohl Richtpunkt für die Entscheidung des Umgangsrechts sein muß. Dem Beschluß ist aber nicht zu entnehmen, daß es dabei das verfassungsrechtliche Gebot erkannt hat, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, soweit das mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Vor allem läßt die angegriffene Entscheidung Ausführungen dazu vermissen, welche Umgangsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens wird der Bedeutung des Elternrechts und des Persönlichkeitsrechts des Kindes nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht hat die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung im wesentlichen deshalb aufgehoben, weil sie bei Berücksichtigung „vergleichbarer Fälle” und der Spruchpraxis des Senats zu weit gehe. Konkrete Feststellungen darüber, ob die Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist oder diesem möglicherweise sogar besser entspricht als das von der Mutter angestrebte beschränkte Umgangsrecht, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Wie weit das Elternrecht als ein pflichtgebundenes Recht hinter dem Wohl des Kindes zurückzustehen hat, kann aber nur beurteilt werden, wenn zunächst geprüft worden ist, welche Regelung dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation gerecht wird. Auch der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 1634 BGB davon ausgegangen, daß über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden könne (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 8/2788, S. 55).

Eine ins einzelne gehende Prüfung, ob die vom Oberlandesgericht angeordnete Beschränkung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers dem Wohl des Kindes entsprach, wäre hier um so mehr geboten gewesen, als das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen ist, daß das Kind auch dem Beschwerdeführer gegenüber eine „vorbehaltlose Zuneigung” empfinde und sich in seiner Umgebung sehr wohl fühle. Welches Maß an Umgang mit dem Vater unter diesen Umständen dem Elternrecht beider Elternteile und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes am besten gerecht wurde, ließ sich nicht aus – im übrigen nicht näher begründeten – allgemeinen Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur durch Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 ≪182≫). Solche Ermittlungen hat das Oberlandesgericht aber nicht angestellt, vielmehr stützt es sich insoweit im wesentlichen auf Vermutungen.

Seiner Annahme, ein Bedürfnis für die Ausdehnung der Wochenendbesuche auf jeweils zwei Nächte bestehe nicht, liegen keine konkreten Feststellungen zugrunde. Insbesondere hat das Gericht weder das Kind noch die Eltern befragt und auch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht herbeigeführt. Daß die Sachverständige eine entsprechende Empfehlung nicht abgegeben hatte, ließ noch nicht den Schluß zu, sie halte ein weitergehendes Besuchsrecht, wie es das Amtsgericht angeordnet hatte, für dem Kindeswohl abträglich. Einer solchen Bewertung stand auch entgegen, daß die Sachverständige erklärt hatte, gegen Übernachtungen seien keine Einwände zu erheben, allerdings erscheine die Beschränkung auf nur eine Übernachtung „zunächst” sinnvoll, und darüber hinaus empfohlen hatte, dem Kind einen zusätzlichen Umgang in der Woche ohne Übernachtungsbesuch zu ermöglichen. Soweit das Oberlandesgericht meint, die bessere Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers sei als Grund für eine zusätzliche Übernachtung unbeachtlich, weil es allein um das Interesse des Kindes gehe, liegt dieser Beurteilung somit keine konkrete Prüfung des Kindeswohls zugrunde. Zudem läßt diese Wertung auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt, daß die Erweiterung dem Kind und ihm selbst einen Besuch in größerer Ruhe und einen Tag ohne die mit dem Abholen und Zurückbringen verbundene Hektik ermöglichen solle. Damit wird das Elternrecht des Beschwerdeführers zurückgedrängt, ohne daß hierfür ausreichende Gründe ersichtlich sind.

Die Ablehnung der vom Beschwerdeführer angestrebten Urlaubsregelung beruht ebenfalls auf allgemeinen Richtwerten, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben, und auf Vermutungen. So stützt das Oberlandesgericht seine Annahme, das Kind vermisse Ferien mit dem Vater offenbar nicht, auf die Vermutung, die Sachverständige vermeide wohl nicht umsonst jegliches Eingehen auf den Wunsch des Vaters, mit dem Kind gemeinsame Ferien zu verbringen. Daß ein gemeinsamer Urlaub angesichts der vom Gericht selbst festgestellten vorbehaltlosen Zuneigung des Kindes zum Vater dessen Wohl nicht entspricht, wird durch diese Vermutung nicht belegt, zumal die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens keinen Anlaß hatte, sich zu einer Ferienregelung zu äußern.

c) Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Da die angegriffene Entscheidung somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob das Gericht auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Dieterich, Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134554

NJW 1993, 2671

EuGRZ 1993, 213

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