Entscheidungsstichwort (Thema)

Kind

 

Verfahrensgang

AG Goslar (Aktenzeichen 13 F 328/99)

 

Tenor

Der Antrag des Vaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Vater wendet sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen die Übertragung der Personensorge für … auf die Pflegeeltern. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Vater insoweit ein Beschwerderecht, zusteht. Dies erscheint zweifelhaft, denn er war und ist nicht Inhaber des Sorgerechts für … Doch selbst wenn man von einer Zulässigkeit der Beschwerde in diesem Punkt ausgeht, kann dem Vater Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da das Amtsgericht zu Recht gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die Personensorge auf die Pflegeeltern übertragen hat. … befindet sich seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nach der Geburt am 19.09.1998 in Familienpflege bei seinen Pflegeeltern, also seit längerer Zeit im Sinne von § 1630 Abs. 3 BGB. Die Mutter als alleinige Inhaberin des Sorgerechts hat der Übertragung der Personensorge auf die Pflegeeltern zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Regelung gemäß § 1630 Abs. 3 BGB lagen somit vor. Der Vater macht insoweit auch keine Einwendungen geltend.

Die von dem Amtsgericht getroffene Umgangsregelung ist gleichfalls nicht zu beanstanden, da sie dem Wohl des gerade 2 Jahre alten Kindes entspricht. … hat nie mit dem Vater zusammengelebt. Soweit in der Vergangenheit Kontakte zu dem Vater im Rahmen von dessen Umgangsrecht zustandegekommen sind, sind diese für das Kind nicht immer befriedigend und unproblematisch verlaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Vater stets um Kontakte zu dem Kind bemüht hat. Er hat hierbei jedoch nicht immer eine glückliche Hand bewiesen, da er teilweise nicht die nötige Distanz einhalten konnte und das Kind mit seinem Wunsch, es zu sich zu nehmen, bedrängt hat. Es ist erforderlich, dass … wieder Vertrauen zu dem Vater fasst und die Umgangskontakte genießen kann. Hierfür sind die von dem Amtsgericht getroffenen Maßnahmen (Umgang in den Räumen der Beratungsstelle in Anwesenheit einer Fachkraft und eines Pflegeelternteils) zunächst erforderlich. Seit dem Ablauf von 3 Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ist das Umgangsrecht zeitlich erweitert. Nach weiteren 3 Monaten kommt ein Zusammensein zwischen Vater und Kind ohne Anwesenheit eines Pflegeelternteils in Betracht, wenn die Berichte der Beratungsstelle dies rechtfertigen. Die letztgenannte Frist ist nahezu verstrichen. Der Vater kann somit damit rechnen, in absehbarer Zeit mit … Kontakt haben zu können, ohne dass ein Pflegeelternteil dabei ist.

Bezüglich der Häufigkeit der Besuche ist zu berücksichtigen, dass … auch Kontakt mit seiner Mutter haben wird. Diese nimmt das Umgangsrecht nach dem Bericht des Jugendamtes vom 23.10.2000 regelmäßig wahr. … wird somit von beiden Elternteilen besucht. Es würde eine Überforderung des Kindes bedeuten, wenn 14tägige Kontakte zu dem Vater stattfinden würden, wie er es beantragt. Es kommt auch nach dem derzeitigen Stand nicht in Betracht, das Kind über das Wochenende den Pflegeeltern wegzunehmen und in den Haushalt des Vaters zu geben. Dies gilt schon darum, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters weitgehend ungeklärt und ungefestigt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

Es würde nach alledem dem Wohl des Kindes widersprechen, wenn es häufiger oder in anderer Weise als vor dem Amtsgericht angeordnet von dem Vater besucht würde.

Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Vater Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1622190

FamRZ 2002, 118

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