Rz. 670
Der Lebensbedarf volljähriger Schüler, Auszubildender und Studenten mit eigenem Hausstand ist nach festen Regelbedarfssätzen nach den in den einzelnen OLG-Bezirken herangezogenen Tabellen/Leitlinien zu bemessen.
Rz. 671
Praxistipp
Ein eigener Hausstand des volljährigen Kindes liegt auch vor, wenn es bei den Großeltern lebt.[866]
Rz. 672
Der Bedarf erhöht sich um die Beiträge zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung.[867] Dieser Festbetrag deckt den gesamten Bedarf des Kindes ab, insb. Verpflegung, Wohnung, Fachliteratur und Fahrten zum Studienort, nicht aber Studiengebühren.[868] Letztere stellen im Gegensatz zu den Semesterbeiträgen[869] unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar.[870]
Rz. 673
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen behinderten Kindes mit eigenem Hausstand entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen bzw. nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners, ist aber nicht mit dem Bedarf nach §§ 43 ff. SGB XII (Grundsicherungsleistungen) identisch.[871]
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