Rz. 670

Der Lebensbedarf volljähriger Schüler, Auszubildender und Studenten mit eigenem Hausstand ist nach festen Regelbedarfssätzen nach den in den einzelnen OLG-Bezirken herangezogenen Tabellen/Leitlinien zu bemessen.

 

Rz. 671

 

Praxistipp

Ein eigener Hausstand des volljährigen Kindes liegt auch vor, wenn es bei den Großeltern lebt.[866]

 

Rz. 672

Der Bedarf erhöht sich um die Beiträge zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung.[867] Dieser Festbetrag deckt den gesamten Bedarf des Kindes ab, insb. Verpflegung, Wohnung, Fachliteratur und Fahrten zum Studienort, nicht aber Studiengebühren.[868] Letztere stellen im Gegensatz zu den Semesterbeiträgen[869] unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar.[870]

 

Rz. 673

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen behinderten Kindes mit eigenem Hausstand entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen bzw. nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners, ist aber nicht mit dem Bedarf nach §§ 43 ff. SGB XII (Grundsicherungsleistungen) identisch.[871]

[866] OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2013 – 2 WF 98/13.
[867] BGH FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555; KG FamRZ 1985, 419; OLG Hamburg FamRZ 1984, 190.
[870] DT 2023 Anm. A 9, ebenso: KG Berlin, Beschl. v. 18.9.2012 – 17 WF 232/12.

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