Rz. 218

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung nach dem BGB enthält das Straßenverkehrsgesetz in § 7 StVG eine reine Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter für den beim Betrieb des Kfz entstandenen Personen- und Sachschaden (§ 7 Abs. 1 StVG). Unter den Begriff des Kfz fallen auch die neuen Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter) i.S.d. § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), nicht jedoch Pedelecs, weil sie nicht als Kfz, sondern als Fahrrad gelten.

Der Halter hat seit dem 1.8.2002 nur die Möglichkeit, sich gem. § 7 Abs. 2 StVG von der Gefährdungshaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs durch den Nachweis zu entlasten, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Dieser Nachweis kann dem Kfz-Halter praktisch nie gelingen.

 

Rz. 219

Haften der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG und der Fahrer nach § 18 StVG – nicht aber auch aus Verschulden nach BGB –, sind die Schadensersatzansprüche durch die Haftungshöchstsummen des § 12 StVG – bzw. beim Transport gefährlicher Güter nach § 12a StVG – begrenzt. Entgegen der früheren gesetzlichen Regelung bis 31.7.2002 wird jetzt auch aus der Gefährdungshaftung des StVG Schmerzensgeld geschuldet (§ 11 S. 2 StVG; siehe § 9 Rdn 25 f.), selbstverständlich auch dort nur bis zu den Haftungshöchstsummen des § 12 bzw. 12a StVG.

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