Rz. 68
Die neue Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG betrifft nur den Fall, dass mehrere Gebühren auf eine (einzige) Gebühr anzurechnen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG hat dagegen keine Bedeutung für sog. Kettenanrechnungen, bei der eine Gebühr auf eine andere Gebühr angerechnet wird und diese dann wiederum auf eine dritte Gebühr. Hier bleibt es dabei, dass jede Gebühr in vollem Umfang auf die nächste Gebühr anrechnet wird.
Rz. 69
Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß Nr. 3305 VV entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß Nr. 3100 VV entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.
Rz. 70
Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibe Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung.
OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2014 – 25 W 135/14[7]
Rz. 71
Beispiel:
Der Anwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR geltend. Hiernach wird ein Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Antragsgegner Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 10.000,00 EUR)
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 798,20 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 818,20 EUR | ||
3. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 155,46 EUR | |
Gesamt | 973,66 EUR |
II. Mahnverfahren (Wert: 10.000,00 EUR)
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV | 614,00 EUR | |
2. | anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, 0,65 aus 10.000,00 EUR | – 399,10 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 234,90 EUR | ||
4. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 44,63 EUR | |
Gesamt | 279,53 EUR |
III. Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 798,20 EUR | |
2. | anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 10.000,00 EUR | – 614,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 736,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 941,00 EUR | ||
5. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 178,79 EUR | |
Gesamt | 1.119,79 EUR |
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