Rz. 68

Die neue Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG betrifft nur den Fall, dass mehrere Gebühren auf eine (einzige) Gebühr anzurechnen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG hat dagegen keine Bedeutung für sog. Kettenanrechnungen, bei der eine Gebühr auf eine andere Gebühr angerechnet wird und diese dann wiederum auf eine dritte Gebühr. Hier bleibt es dabei, dass jede Gebühr in vollem Umfang auf die nächste Gebühr anrechnet wird.

 

Rz. 69

 
Hinweis

Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß Nr. 3305 VV entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß Nr. 3100 VV entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.

BGH, Beschl. v. 28. 10. 2010 – VII ZB 116/09[6]

 

Rz. 70

 
Hinweis

Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibe Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung.

OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2014 – 25 W 135/14[7]

 

Rz. 71

 

Beispiel:

Der Anwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR geltend. Hiernach wird ein Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Antragsgegner Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.

I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   798,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
  Gesamt   973,66 EUR

II. Mahnverfahren (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, 0,65 aus 10.000,00 EUR   – 399,10 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,90 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,63 EUR
  Gesamt   279,53 EUR

III. Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 10.000,00 EUR   – 614,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 941,00 EUR  
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   178,79 EUR
  Gesamt   1.119,79 EUR
[6] AGS 2010, 621 = MDR 2011, 137 = ZfBR 2011, 139 = BRAK-Mitt 2011, 37 = Rpfleger 2011, 180 = JurBüro 2011, 80 = NJW 2011, 1368 = FamRZ 2011, 105 = RVGprof. 2011, 116.
[7] AGS 2014, 453 = ZfSch 2015, 167 = NJW-Spezial 2014, 637 = RVGreport 2015, 101.

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