Rz. 286

Zu beachten ist, dass jetzt im Rahmen der Beratung gegebenenfalls ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich sein kann. Während die Vergütung für eine Beratung wertunabhängig ist, richtet sich die Vergütung für eine Einigung oder Erledigung nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG), es sei denn, es liegt eine Angelegenheit zugrunde, in der nach Betragsrahmen abgerechnet wird. Soweit sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach dem Gegenstandwert richtet, ist ein Hinweis auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert im Falle einer Einigung geboten. Lediglich in Angelegenheiten nach § 3 Abs. 2 RVG ist ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht erforderlich.

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