Rz. 35

Der Vorerbe ist Eigentümer der Erbschaft, weswegen ihm nach §§ 953 ff., 100 BGB auch die Erträge und Nutzungen aus dem Vermögen zustehen. Diese fallen nicht in das Vorerbenvermögen, es sei denn, sie wären nach § 2133 BGB durch ordnungswidrige Verwaltung oder als Übermaßfrüchte erzielt worden.

 

Rz. 36

Die gewöhnlichen Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Nachlassgegenstände hat der Vorerbe aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 2124 Abs. 1 BGB), ebenso die ordentlichen Lasten, wie z.B. Grundsteuer und Versicherungen.[47] Außergewöhnliche notwendige Aufwendungen und Lasten können aus der Erbschaft bestritten werden (§ 2124 Abs. 2 BGB). Zahlt sie der Vorerbe aus seinem eigenen Vermögen, so ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls zum Ersatz verpflichtet.[48] Die Erhaltungskosten müssen objektiv erforderlich gewesen sein. Es ist ausreichend, dass der Vorerbe diese, den Umständen nach, für erforderlich halten durfte.[49]

Sonstige Verwendungen auf die Erbschaft, die der Vorerbe nicht für erforderlich halten durfte, hat der Nacherbe dem Vorerben nach dem Eintritt der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen (§ 2125 Abs. 1 BGB). Das heißt, dass der Vorerbe die Verwendungen gem. §§ 683, 679 BGB nur dann ersetzt bekommt, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entsprechen oder die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht dient. Ist dies nicht der Fall, steht nach § 684 BGB dem Vorerben lediglich ein Bereicherungsanspruch zu. Auf jeden Fall aber hat der Vorerbe nach § 2125 Abs. 2 BGB ein Wegnahmerecht bezüglich der Verwendungen. Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB können wegen der erst beim Nacherbfall eintretenden Unwirksamkeit erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Während der Zeit der Vorerbschaft gelten die §§ 2124 bis 2126 BGB.[50]

[47] BGH NJW 1985, 384; BGH NJW 1993, 3198 = FamRZ 1993, 1311.
[48] BGH NJW 1980, 2466; BGH NJW-RR 1986, 1069.
[49] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 362 ff.
[50] BGH NJW 1985, 382 = FamRZ 1985, 176.

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