Rz. 65

§ 2109 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt die Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge auf die Dauer von 30 Jahre nach dem Erbfall. Nach Ablauf der Frist wird die Nacherbfolge automatisch unwirksam. Der Vorerbe wird Vollerbe. Der Nachlass des Erblassers steht ihm zur freien Verfügung. Sind mehrere Nacherbfolgen angeordnet, so kommt das Unwirksamwerden demjenigen zu Gute, der bei Fristablauf Vorerbe ist.[74] Ist die Nacherbfolge für einen späteren als den gesetzlich zulässigen Zeitpunkt angeordnet, so ist sie von vorneherein unwirksam. Die Auslegung kann jedoch ergeben, dass der Erblasser dem bestimmten Nacherben die Erbschaft auf jeden Fall zukommen lassen und den Eintritt des Nacherbfalls lediglich so weit wie möglich zeitlich hinausschieben wollte. Für diesen Fall erwirbt der Nacherbe die Erbschaft nach Ablauf der 30-jährigen Frist.[75]

 

Rz. 66

Von der Befristung auf 30 Jahre macht das Gesetz in zwei Fällen eine Ausnahme:

Ordnet der Erblasser an, dass der Nacherbfall durch ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben ausgelöst wird oder tritt die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ein, tritt die Nacherbfolge auch noch nach Ablauf der 30 Jahresfrist ein, wenn Vor- oder Nacherbe beim Erbfall bereits vorhanden waren. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die betroffene Person beim Erbfall lebt oder bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB).[76] Dadurch kann sich die Bindung maximal auf die gesamte Lebensdauer der Beteiligten erstrecken.

[74] Staudinger/Avenarius, § 2109 Rn 6; Grüneberg/Weidlich, § 2109 Rn 1.
[75] Staudinger/Avenarius, § 2109 Rn 6; MüKo/Lieder, § 2109 Rn 3.
[76] Grüneberg/Weidlich, § 2109 Rn 2.

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