Rz. 16
Nach § 1 FamGKG gilt das FamGKG
▪ | in Familiensachen |
▪ | in Vollstreckungssachen durch das Familiengericht |
▪ | für Verfahren in Familiensachen vor dem OLG nach § 107 FamFG |
▪ | in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
▪ | Beschwerden in den obigen genannten Angelegenheiten |
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dies gilt auch für entsprechende Beschwerdeverfahren.
Rz. 17
Die Vorschriften des FamGKG über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor, § 1 Abs. 2 FamGKG.
Rz. 18
Die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren (z.B. für Zugewinnausgleichsansprüche) richten sich nach dem GKG. Mahnverfahren stellen in Familiensachen eher die Ausnahme dar; kommen aber z.B. aus Zeitgründen zur Verjährungshemmung durchaus vor.
Rz. 19
Hinweis
Für bestimmte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 u. 2 GNotKG gilt seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für Familiensachen gilt § 1 Abs. 3 GNotKG; nach dem das GNotKG in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind, nicht gilt.
Rz. 20
In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 5 FamGKG für
1. | Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe, |
2. | Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 die Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten, |
3. | Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12 die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 FamFG |
4. | Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111 Nr. 10 FamFG |
entsprechend anzuwenden.
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