Rz. 422

Die Festwerte gelten auch im Rechtsmittelverfahren, selbst wenn nur ein Teil der Entscheidung über den Versorgungsausgleich angefochten wird.[399]

 

Rz. 423

Im Hinblick auf das neue Rechtsmittelrecht soll das FG-Reformgesetz auf laufende Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, keine Anwendung finden. Mit dem Begriff "Verfahren" meint Art. 111 FGG-RG nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache.[400] Dies bedeutet, dass die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach bisher geltendem Recht erfolgt, wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, mit der Folge, dass auch die Wertvorschriften nach altem Recht (§ 49 GKG a.F.) anzuwenden sind. (Zu den Übergangsvorschriften siehe § 1 Rdn 51.)

[399] Meyer, GKG Kommentar, § 49 GKG Rn 6.
[400] Bumiller/Harders, Art. 111 Rn 1; BGH, Beschl. v. 1.3.2010 – II ZB 1/10 = FamRZ 2010, 639; BGH, Beschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10 = NJW 2011, 386. Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Folgesache Versorgungsausgleich: BGH, Beschl. v. 14.3.2012 – XII ZB 436/11 = NJW 2012, 1508.

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