Rz. 51

Am 1.8.2013 ist das 2. KostRMoG[17] in Kraft getreten. Im Zuge dieser Kostenrechtsreform wurden unter anderem sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten erhöht, so dass es einer Klärung bedarf, nach welchem Recht anfallende Kosten abzurechnen sind. Die Frage, ob die Rechtsanwaltskosten nach altem Recht (RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013) oder nach neuem Recht (RVG in der Fassung ab dem 1.8.2013) zu berechnen sind, beantwortet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der Übergangsvorschrift des § 60 RVG.

 

§ 60 RVG

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag[18] zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

 

Rz. 52

§ 60 RVG weist vier Kriterien auf, auf die es für die Anwendung des richtigen Rechts (Fassung des RVG vor oder ab dem 1.8.2013) ankommt:

der unbedingte Auftrag (somit ein Auftrag, der an keine Bedingung mehr geknüpft ist);
die Beiordnung oder gerichtliche Bestellung;
die Einlegung eines Rechtsmittels (nur für den erstinstanzlich bereits tätigen Rechtsanwalt!);
mehrere Gegenstände.
 

Rz. 53

Im RVG findet sich in § 61 RVG noch eine weitere Übergangsregelung. § 61 RVG kommt jedoch lediglich dann zur Anwendung, wenn geklärt werden muss, ob für den Ansatz der Anwaltsgebühren die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) oder das RVG anwendbar ist. Diese Frage dürfte sich in der heutigen Praxis jedoch nur noch äußerst selten stellen, nachdem seit Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 bereits mehr als 13 Jahre vergangen sind. Da jedoch durchaus noch Fälle zur Abrechnung gelangen, bei denen das bis zum 31.7.2013 geltende Gebührenrecht und damit die bis dahin geltende Tabelle zur Anwendung kommt, soll nachfolgend anhand von Beispielen auf die Abrechnung eingegangen werden.

[17] Gesetz vom 23.7.2013, BGBl I S. 2586 (Nr. 42).
[18] Unterstreichungen durch die Verfasserin.

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