Rz. 31

Der Pflichtteil spielt beim gemeinschaftlichen Testament als steuerlichen Gestaltungsmittel eine zentrale Rolle. Insbesondere nach dem ersten Erbfall können so die erbschaftsteuerlichen Nachteile der Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehepartners teils erheblich entschärft werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Formulierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln Vorsicht geboten: Wird der Pflichtteil durch einen Abkömmling nach dem Erstversterbenden zur Ausnutzung der Freibeträge einvernehmlich geltend gemacht und ausbezahlt, hat das entsprechende (bei wechselbezüglicher Bindung) zivilrechtliche Konsequenzen nach dem Letztversterbenden (z.B. Enterbung des Abkömmlings). Dies ist allerdings u.U. nicht gewollt. Daher sollte auf eine entsprechend subjektive Formulierung – nur bei Geltendmachung "gegen den Willen" des längerlebenden Elternteils – zurückgegriffen werden.

 

Rz. 32

Die "Jastrow’sche Klausel" birgt zwei steuerliche Gefahren: Zum einen führt der bis zum Tod des Letztversterbenden gestundete Vermächtnisanspruch zu einer Anwendung des § 6 Abs. 4 ErbStG. Danach werden mit dem Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse bezüglich deren Erbschaftbesteuerung Nacherbschaften gleichgestellt (siehe § 8 Rdn 142 ff.>). Insoweit greift § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach der Vermächtniserwerb als Erwerb vom (letztversterbenden) Beschwerten und nicht vom (erstversterbenden) Erblasser gilt. Es werden also weder die Freibeträge des Erstverstorbenen angesprochen noch liegt eine die Bereicherung des Längerlebenden mindernde Vermächtnislast noch eine die Bereicherung des Schlusserben mindernde Vermächtnislast i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vor. Zum anderen hat die zinslose Stundung des Vermächtnisanspruchs u.U. ertragsteuerliche Konsequenzen (siehe § 1 Rdn 88 ff.>).

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