Rz. 16

Bei der Bestimmung des Fälligkeitstermins ist neben dem Versorgungsinteresse des Längerlebenden und dem notwendigen Auffangtermin steuerlich Folgendes zu beachten:

 

Rz. 17

Erbschaftsteuerlich greift bei einer mehr als einem Jahr hinausgeschobenen Fälligkeit die Regelung des § 12 Abs. 3 BewG, wonach der Wert des Steuervermächtnisses mit einem jährlichen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen ist. Es ist also beim Erbfall des Erstverstrebenden im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht die volle nominelle Höhe des Vermächtnisses (Endwert) abzugsfähig, sondern (nur) der abgezinste Wert (Barwert).

 

Rz. 18

Teilweise wird auf etwaige einkommensteuerliche Folgen einer späteren Fälligkeit des Vermächtnisses hingewiesen.[18] Die zinslose Überlassung von Kapitalvermögen ist in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen und der Zinsanteil bei Zufluss (beim Vermächtnisnehmer) entsprechend zu versteuern, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Rz. 19

Allerdings handelt es sich bei einem Vermächtnis um einen (unentgeltlichen) Erwerb von Todes wegen, dessen Fälligkeit – wie dargestellt (siehe Rdn 12 ff.>) – vom Erblasser bestimmt wurde. Er unterliegt daher der Erbschaftbesteuerung und nicht der Einkommensbesteuerung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen dem (längerlebenden) Erben und dem Vermächtnisnehmer eine spätere Fälligkeit vereinbart wurde.[19] Im Zweifel lässt sich der Problematik dadurch begegnen, dass der Beschwerte eine Ersetzungsbefugnis erhält, statt einer zunächst geschuldeten Sachleistung auch eine Geldleistung erbringen zu können.[20]

[18] J. Mayer, DStR 2004, 1371.
[19] So jedenfalls zum Pflichtteil: BFH v. 26.6.1996 – VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175.
[20] Beckervordersandfort, ZErb 2020, 117, 118.

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