1. Auskunftsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 Abs. 1 BGB und sonstigen Besitzern nach § 2027 Abs. 2 BGB

 

Rz. 219

Der Erbschaftsbesitzer ist ebenso wie ein sonstiger Besitzer, der nach dem Erbfall Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, als Auskunftsschuldner dem Erben verpflichtet, Auskunft zu erteilen

über den Bestand der Erbschaft
über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
über den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände[302]
über Surrogate gem. § 2019 BGB
über Nutzungen und Früchte gem. § 2020 BGB.

Auf Grund der Verpflichtung des Erbschaftsbesitzers, auch über den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände sowie über Surrogate und gezogene Nutzungen Auskunft zu erteilen, kommt die Auskunftspflicht im Ergebnis einer Rechenschaftslegung über die Verwaltung gem. § 259 BGB gleich.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers erstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses, die Schulden oder auf Schenkungen zu Lebzeiten.

 

Rz. 221

Auskunftsgläubiger ist der Erbe, Auskunftsschuldner derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers gehen noch nicht erfüllte Auskunftsverpflichtungen auf dessen Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Erben des Erbschaftsbesitzers müssen sich dann notfalls die erforderliche Kenntnis zur Auskunftserteilung beschaffen.[303]

Gemäß § 2027 Abs. 2 BGB ist Auskunftsschuldner auch, wer eine Sache aus dem Nachlass nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. Demnach hat der Erbe einen Auskunftsanspruch auch gegenüber dem Vermieter, der bspw. Wohnungsschlüssel für die Wohnung des Erblassers an sich genommen hat.[304]

Eine Auskunftspflicht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2027 Abs. 2 BGB aber dann nicht, wenn der Besitz schon vor dem Erbfall begründet wurde. Hier kommt aber ein Auskunftsanspruch nach §§ 681, 666 BGB in Betracht.[305]

 

Rz. 222

Muster 2.11: Antrag auf Auskunft und Herausgabe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer

 

Muster 2.11: Antrag auf Auskunft und Herausgabe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer

Landgericht

Zivilkammer

_________________________

Klage

des

_________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

gegen

_________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines zeitnahen frühen ersten Termins, in dem ich beantragen werde für Recht zu erkennen:

1.

Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen

a) über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ Verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________
b) über den Verbleib der Nachlassgegenstände
2. Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie er dazu im Stande ist.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger sämtliche Nachlassgegenstände des Nachlasses des in Ziffer 1 bezeichneten Erblassers, deren nähere Bezeichnung nach Auskunftserteilung durch den Beklagten erfolgen wird, herauszugeben.

Falls die Voraussetzung des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, zunächst bezüglich der Klageanträge Ziffer 1 und 2 als Teilurteil.

Begründung:[306]

_________________________

[302] Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 2.
[304] Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 3.
[305] Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 1, Rn 3.
[306] Bezüglich des prozessualen Ablaufes vergleiche Krug/Roglmeier, § 3 – Auskunftsansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB, in diesem Buch (siehe § 3 Rdn 127 ff.).

2. Auskunftsanspruch des Erben gegen den Hausgenossen gem. § 2028 BGB

 

Rz. 223

Auskunftsverpflichtet ist jeder, bei dem nach räumlichen und persönlichen Beziehungen, die zwischen ihm und dem Erblasser bestanden haben, eine Kenntnis im Sinne des § 2028 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu vermuten ist.[307]

Die Auskunftspflicht soll dem schlecht informierten Erben zu Informationen verhelfen, auf die er angewiesen ist. Daher ist § 2028 BGB weit auszulegen. Die Frage, wer Auskunftsschuldner ist, ist in Bezug auf die konkrete räumliche und persönliche Beziehung in jedem Einzelfall zu würdigen. Ein vollständiges Zusammenleben unter einem Dach ist dazu nicht erforderlich.[308] So können bspw. auch längere Besucher des Erblassers, sein Lebensgefährte, Hauspersonal, Zimmer- und Flurnachbarn Auskunftsschuldner sein.[309]

 

Rz. 224

Der Hausgenosse hat darüber Auskunft zu erteilen

welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht nur Auskunft über den körperlichen, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen. Des Weiteren ist auch Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher H...

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