Rz. 127
Die eidesstattliche Versicherung ist im FG-Verfahren (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG) abzugeben; funktionell zuständig dafür ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1b RPflG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen