Rz. 209

Die Auskunft ist gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich zu erteilen. Berücksichtigt werden muss dabei jedoch Umfang und Schwierigkeit der begehrten Auskunft. Die Erteilung einer vorläufigen Auskunft oder einer Teilauskunft kommt dann in Betracht, wenn eine vollständige endgültige Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt werden kann.[292] Beschränkt wird der Auskunftsanspruch durch eine etwaige unzulässige Rechtsausübung.[293] In jedem Einzelfall sind Verkehrssitte und Zumutbarkeit stets zu berücksichtigen.[294]

 

Rz. 210

 

Hinweis

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegenüber einem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung besteht nicht.[295]

[292] Damrau/Tanck/Riedel, § 2314 Rn 23.
[293] Palandt/Grüneberg, § 260 Rn 8.
[294] BGH NJW 1985, 2699.

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