Rz. 223

Auskunftsverpflichtet ist jeder, bei dem nach räumlichen und persönlichen Beziehungen, die zwischen ihm und dem Erblasser bestanden haben, eine Kenntnis im Sinne des § 2028 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu vermuten ist.[307]

Die Auskunftspflicht soll dem schlecht informierten Erben zu Informationen verhelfen, auf die er angewiesen ist. Daher ist § 2028 BGB weit auszulegen. Die Frage, wer Auskunftsschuldner ist, ist in Bezug auf die konkrete räumliche und persönliche Beziehung in jedem Einzelfall zu würdigen. Ein vollständiges Zusammenleben unter einem Dach ist dazu nicht erforderlich.[308] So können bspw. auch längere Besucher des Erblassers, sein Lebensgefährte, Hauspersonal, Zimmer- und Flurnachbarn Auskunftsschuldner sein.[309]

 

Rz. 224

Der Hausgenosse hat darüber Auskunft zu erteilen

welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht nur Auskunft über den körperlichen, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen. Des Weiteren ist auch Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe ein Wertersatz für die verschwundenen Gegenstände in den Nachlass gelangt ist.[310]

Die Auskunftspflicht beinhaltet aber nicht eine Pflicht, Nachforschung über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen anzustellen.[311]

 

Rz. 225

Muster 2.12: Auskunftsklage gegen einen Hausgenossen

 

Muster 2.12: Auskunftsklage gegen einen Hausgenossen

An das

Landgericht/Zivilkammer

_________________________

Klage

des

_________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

gegen

_________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: _________________________

wegen Auskunft und eidesstattliche Versicherung

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines zeitnahen frühen ersten Termins, in dem ich beantragen werde:

1.

Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen

a) über die erbschaftlichen Geschäfte, die sie in Bezug auf den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, geführt hat.
b) über den Verbleib von Nachlassgegenständen in Bezug auf den zuvor bezeichneten Nachlass.
2. Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird die Beklagte verurteilt zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben vollständig gemacht hat.

Begründung:

_________________________

[307] Palandt/Weidlich, § 2028 BGB Rn 1.
[308] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 325.
[309] Palandt/Weidlich, § 2028 BGB Rn 1.
[310] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 327.
[311] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2028 Rn 6.

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