Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 2 O 116/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.1.2014 verkündete Teilurteil des LG Arnsberg ist zulässig und begründet. Sein Rechtsmittel führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage auf erster Stufe.

a) Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil das ergangene Teilurteil hinsichtlich der dort ausgesprochenen Auskunftspflichten für den Beklagten nicht die notwendige Beschwer i.S.v. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO begründen würde.

Maßgebend für den notwendigen Berufungswert i.S.v. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist das Interesse des Berufungsführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 511 ZPO Rz. 13).

Im Falle der Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft bemisst sich der Wert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (sog. Lässigkeitswert).

Dieser Lässigkeitswert erreicht vorliegend bei wirtschaftlicher Betrachtung für den zur Auskunft erstinstanzlich verpflichteten Beklagten einen Betrag von 1.000,- Euro und damit die notwendige Berufungsbeschwer.

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte darauf angewiesen ist, sich zur ordnungsmäßigen Erteilung der erstinstanzlich titulierten Auskünfte der Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes bedienen zu müssen, mit dem eine Stundenhonorarvereinbarung zur Höhe von 180,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer zustande gekommen ist. Auch ohne eine solche anwaltliche Befassung bliebe von dem Beklagten persönlich ein nicht unerheblicher Aufwand zu leisten; denn er hat nach der ergangenen Entscheidung insbesondere Auskünfte über "erbliche Geschäfte seit dem Jahr 2001" - mithin über einen Zeitraum von 10 Jahren - zu erteilen, womit der Klageantrag solche Bankgeschäfte erfasst wissen wollte, die der Beklagte für die Erblasserin zu deren Lebzeiten mittels der ihm erteilten Vollmachten durchführte.

Da der Beklagte sich hinsichtlich der seinerseits aufgrund der Bevollmächtigung fortlaufend getätigten Geldverfügungen aus dem Vermögen seiner Mutter unwiderlegt keine Aufzeichnungen gemacht hat, müsste er sich zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung mindestens für 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankeinkünfte einholen, diese auswerten und zusammen stellen. Hierzu ist gerichtsbekannt, dass sich die Banken gerade solche aufwendigen Sichtungen abgeschlossener Rechnungslegungszeiträume mit erheblichen Gebühren entgelten lassen, so dass hierfür zwangsläufig entprechende Auslagen anfallen würden. Hinzu kommt, dass dem Auskunftspflichtigem selbst die notwendigen Zeiten zur Auskunftserteilung angemessen zu vergüten sind (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 ZPO Rz. 16 "Auskunft"). Da der nach dem ergangenen Teilurteil auskunftspflichtige Beklagte für eine ordnungsmäßige Auskunftserteilung alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müsste, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundigungskosten zur Aufklärung eines Verfügungszeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen, weshalb der Senat als gesichert davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Beschwer, die den Beklagten durch die angefochtene Verurteilung träfe, den Berufungswert aus § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO übersteigt.

b) In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils.

Der Beklagte ist als Miterbe der nach dem Tode der Erblasserin W am 13.5.2010 entstandenen Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, die zugunsten des Klägers titulierten Auskünfte zu erteilen.

(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Nachlassaktiva).

Die Voraussetzungen der vom LG bejahten Anspruchsgrundlage in §§ 2027 I, 2018 BGB sind von dem Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit rügt das Rechtsmittel zutreffend, dass die angefochtene Entscheidung den Beklagten zwar als "Erbschaftsbesitzer" bezeichnet hat, jedoch die notwendige Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unter den Begriff des Erbschaftsbesitzers i.S.v. § 2018 BGB fehlt.

Erbschaftsbesitzer ist nach der Gesetzesdefinition in § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat. D...

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