Rz. 129

Schließlich konkretisiert § 7 Abs. 1 RVG den Abgeltungsbereich nach dem RVG für den Fall, dass der Rechtsanwalt durch mehrere Mandanten beauftragt wurde. Entsprechend § 15 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt, wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird, nach § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal. Auf der Grundlage von Nr. 1008 VV RVG (Mehrvertretungszuschlag)[283] kann aber im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, dass die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber erhöht wird, solange dies einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigt. Mehrere Auftraggeber liegen vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig wird.[284]

 

Beispiel

Drei Mitglieder einer aus vier Personen bestehenden Erbengemeinschaft beauftragen den Anwalt, die Erbauseinandersetzung vorzubereiten. Seine Aufgabe ist, Kontakt zu dem vierten Miterben aufzunehmen und einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorzubereiten. Hier kann der Anwalt, neben der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, zweimal eine Erhöhungsgebühr in Höhe von 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG erheben.

 

Rz. 130

Der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG gilt für die Fälle, in denen der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstandes tätig wird. Wird er hingegen für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, aber wegen unterschiedlicher Gegenstände tätig, werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, § 22 Abs. 1 RVG. Bei der Wertaddition muss der Rechtsanwalt bei höheren Gegenstandswerten § 22 Abs. 2 RVG beachten, wonach der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. EUR beträgt, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Die Unterscheidung zwischen Gegenstandsgleichheit und Gegenstandsverschiedenheit folgt im nächsten Abschnitt.

[283] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 34.
[284] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 36.

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