Rz. 42

Das Institut der gewerblichen Prozessfinanzierung gewinnt allgemein an Bedeutung.[19] Dies ist auch bereits Gegenstand zahlreicher Abhandlungen.[20] Auch befassen sich mit dem Thema Prozessfinanzierung bereits Dissertationen.[21]

 

Rz. 43

Für den Anwalt ergibt sich zum Instrument der Prozessfinanzierung die Frage, ob der Anwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinzuweisen. Zunächst hat der Anwalt die Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO zu beachten. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Anwalt vor Übernahme des Auftrages, wenn sich die zu erhebende Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet, gehalten ist, auf die Gebühren hinzuweisenvgl. auch § 25 Rn 1).[22]

 

Rz. 44

Hat der Mandant bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Problem, so stellt sich für den ihn beratenden Anwalt die Frage, ob und in welchem Umfang er den Mandanten auf die Möglichkeiten hinweisen muss, das Kostenrisiko zu minimieren oder auszuschalten. Zu denken ist hier an die mögliche Beteiligung von Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe oder das Instrument der Prozessfinanzierung als Möglichkeit der Reduzierung oder Ausschaltung eines Kostenrisikos.

 

Rz. 45

Zur Rechtsschutzversicherung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Rechtsanwalt bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung klären muss, ob Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt (zu den anwaltlichen Pflichten in der Mandatsführung bei Beteiligung von Rechtsschutz vgl. § 25 Rn 1 ff.).

 

Rz. 46

Ist der Mandant wirtschaftlich nicht imstande, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, muss der Anwalt seinen Mandanten nach Auffassung der Rechtsprechung sowie des überwiegenden Schrifttums[23] unter bestimmten Voraussetzungen auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hinweisen. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 16 Abs. 1 BORA. Diese Hinweispflicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Mandant finanzielle Probleme äußert oder wenn der Anwalt selbst Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Mandanten hat.[24]

 

Rz. 47

Sodann stellt sich die Frage, ob nach gleichen Grundsätzen eine Hinweispflicht des Mandanten besteht zur Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Es ist davon auszugehen, dass die Pflichten zum Anwaltsvertrag generell so zu interpretieren sind, dass in dem Fall, in dem das Kostenrisiko bei der Rechtsverfolgung eine Rolle spielt, der Mandant auch über Inhalt und Möglichkeiten der Prozessfinanzierung informiert werden muss.[25] Die gewerbliche Prozessfinanzierung ist ein anerkannt legales Mittel der Rechtsdurchsetzung und dieser Aspekt spricht dafür, dass es zu den anwaltlichen Pflichten gehört, auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinzuweisen,[26] jedenfalls dann, wenn die erstrebte Rechtsverfolgung für den Rechtsanwalt erkennbar wegen des Prozesskostenrisikos nicht betrieben werden soll.[27]

[19] Zum Begriff der "Prozessfinanzierung", der Idee sowie Entstehungsgeschichte vgl. ausführlich Eversberg in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 21, Prozessfinanzierung im Versicherungsprozess, Rn 2 ff.
[20] Zum Schrifttum vgl. hierzu Eversberg, a.a.O. Schrifttumsübersicht, S. 1510.
[21] Vgl. hierzu Kochheim, Die gewerbliche Prozessfinanzierung – Rechtsfragen der Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung, LIT VERLAG Münster – Hamburg – London 2003 sowie Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, VVW Karlsruhe, 2004.
[22] Vgl. hierzu ausführlich Buschbell, Prozessfinanzierung als Instrument der Anspruchsverfolgung, AnwBl Heft 12/2006 (die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich im Wesentlichen an den Ausführungen des vorgenannten Aufsatzes).
[23] Kochheim, a.a.O. unter Hinweis auf Rspr. (Fn 673 und 674).
[24] Vgl. auch Bräuer, Prozesskosten als Haftungsquelle, AnwBl 2006, 61.
[25] Zu Hinweis und Beratungsleistung des Anwaltes vgl. Eversberg, a.a.O. § 21 Rn 96.
[26] Eversberg, a.a.O. § 21 Rn 96 mit dem Hinweis, dass zu dieser Problematik noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt; vgl. auch Buschbell, AnwBl 2004, 435 ff.
[27] Buschbell, a.a.O.

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