Rz. 31

Ein Mandant kann mehrere Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen in derselben Angelegenheit beauftragen. Dies wird nur in schwierigen Fällen geschehen. Werden diese RAe nebeneinander jeweils mit einer besonderen Hauptvollmacht tätig, so kann jeder RA für sich die volle Vergütung verlangen. In der Praxis kommt es z. B. vor, dass in Strafsachen ein Angeklagter durch zwei Verteidiger vertreten wird oder dass in Verkehrsunfallsachen Versicherung und Kraftfahrer durch verschiedene RAe vertreten werden.

 

Achtung:

Nicht unter § 6 RVG fallen Anwaltssozietäten, die die entstehenden Gebühren nur einmal verlangen können, da der Mandant den Anwaltsvertrag mit allen in der Sozietät verbundenen Anwälten als Gemeinschaft schließt, sowie die in Nrn. 3400 bis 3402 VV RVG genannten Fälle des Verkehrsanwalts und des Terminsvertreters, da diese ergänzende Tätigkeiten ausführen (dazu siehe unten § 7 Rdn 77).

Sollte ein Gegner zur Erstattung der Kosten verpflichtet sein, muss er grundsätzlich die Kosten für nur einen RA erstatten.

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