Rz. 77

→ Dazu Aufgaben Gruppe 19

In Abschnitt 4 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für bestimmte Einzeltätigkeiten eines RA innerhalb eines Prozesses geregelt, wenn der RA in dem Prozess tätig wird, ohne dass ihm eine Vollmacht für die Führung des gesamten Prozesses erteilt ist.

Die Tätigkeit dieser RAe beschränkt sich entweder auf die Vermittlung des Schriftverkehrs zwischen dem Auftraggeber und dem Prozessbevollmächtigten oder auf Teilaufgaben der Prozessführung, wie die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder die Vertretung in einem Beweistermin oder auch in einem anderen Termin. Auch das Fertigen von nur einzelnen Schriftsätzen innerhalb eines Prozesses lässt eine Gebühr aus diesem Abschnitt entstehen.

Demnach lassen sich folgende Einzeltätigkeiten und Gebührenvorschriften unterscheiden:

 
Tätigkeit Bezeichnung Nr. … VV RVG
Führung des Schriftverkehrs zwischen dem Auftraggeber und dem Prozessbevollmächtigten

Verkehrsanwalt

(Korrespondenzanwalt)
Nrn. 3400, 3405 VV RVG
Vertretung in der mündlichen Verhandlung

Terminsvertreter

(Unterbevollmächtigter)
Nrn. 3401, 3402, 3405 VV RVG
Vertretung in einem Beweistermin Beweisanwalt Nrn. 3401, 3402, 3405 VV RVG
Vertretung in einem anderen Termin Nrn. 3403 VV RVG
Anfertigung oder Einreichung von Schriftsätzen, auch einfache Schreiben "Schriftsatzgebühr" Nrn. 3403, 3404 VV RVG

I. Die Gebühren des Verkehrsanwalts

 

Rz. 78

Wenn für einen Prozess ein auswärtiges Gericht örtlich zuständig ist, dann hat der Kläger drei Alternativen, sich anwaltlich vertreten zu lassen:

Der Kläger beauftragt direkt einen RA am Sitz des auswärtigen Gerichts, oder
er lässt sich von einem an seinem Wohnort ansässigen RA ("Verkehrsanwalt") erst einmal beraten und diesen dann auch den Schriftverkehr mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten führen. Die zweite Möglichkeit erspart der Partei Mühe und Kosten, verursacht aber zusätzliche Anwaltsgebühren.
Da vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten jeder bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassene RA auftreten kann (§ 78 Abs. 1 ZPO), hat die Partei vor diesen Gerichten eine dritte Möglichkeit: Sie lässt sich von dem an ihrem Wohnort ansässigen RA vor dem auswärtigen Gericht vertreten. Da dies jedoch insbesondere bei mehreren Terminen hohe Reisekosten verursacht, wird normalerweise in diesen Fällen zur Wahrnehmung der Termine ein Unterbevollmächtigter als Terminsvertreter beauftragt (siehe Rdn 88 ff.).

Die dritte Alternative (Terminsvertreter) kommt inzwischen in der Praxis wohl am häufigsten vor. Der Verkehrsanwalt wurde früher häufiger eingesetzt, als die Zulassung der RAe bei den Gerichten noch anders geregelt war.

 

Rz. 79

Vom Verkehrsanwalt (auch Korrespondenzanwalt genannt) ist also der unterbevollmächtigte Terminsvertreter zu unterscheiden:

 
Verkehrsanwalt Terminsvertreter
Ist nicht Prozessbevollmächtigter Ist nicht Prozessbevollmächtigter
Prozessbevollmächtigter ist der RA am Ort des auswärtigen Gerichts Prozessbevollmächtigter ist der RA am Wohnort der Partei

Kommt in Verfahren vor, in denen nicht rechtskundige Parteien in Unkenntnis der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit sich zunächst von einem RA an ihrem Wohnort beraten lassen.

Rechtskundige Parteien, wie z. B. Kaufleute bekommen meistens die zusätzlichen Kosten eines zweiten RA nicht erstattet.
Kommt häufiger vor, weil der Prozessbevollmächtigte am Ort des Auftraggebers zwar grundsätzlich vor jedem AG, LG oder OLG auftreten könnte, aber die Reisespesen zum auswärtigen Gericht im Vergleich zum Honorar des unterbevollmächtigten Terminsvertreters hoch wären. Hierdurch werden Probleme bei der Kostenfestsetzung vermieden.
 

Rz. 80

Die Tätigkeit des am Wohnort der Partei ansässigen Verkehrsanwalts liegt lediglich darin, den Verkehr des Auftraggebers mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu vermitteln. Hierzu gehören z. B. die Vermittlung des Schriftwechsels zwischen dem Mandanten und dem Prozessbevollmächtigten, die Anfertigung von Schriftsätzen wie der Entwurf einer Klageschrift, Telefongespräche mit dem Prozessbevollmächtigten, aber auch die Beratung des Mandanten.

Wenn der Auftraggeber nach Abschluss der ersten Instanz Berufung einlegen will, gehört die Übersendung der Handakten an den RA der höheren Instanz noch zur Tätigkeit des RA der ersten Instanz, der hierdurch gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 17 RVG keine besondere Gebühr nach Nr. 3400 VV RVG verdient. Anders wäre es gemäß der Anmerkung zu Nr. 3400 VV RVG, wenn er damit auf Wunsch des Mandanten gutachterliche Äußerungen verbindet.

 

Rz. 81

Der Verkehrsanwalt erhält nach Nr. 3400 VV RVG für seine Tätigkeit eine Verfahrensgebühr, die auch als "Verkehrsgebühr" bezeichnet wird, in Höhe der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 1,0. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Verkehrsgebühr mit 1,0 berechnet wird, gerade auch wenn der Verkehrsanwalt in den Rechtsmittelinstanzen tätig ist. Im Zwangsvollstreckungsverfahren beträgt die Verkehrsgebühr allerdings ...

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