Rz. 62

Gemäß Nr. 1008 VV RVG werden bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und der Höchstbetrag des Rahmens für jeden weiteren Auftraggeber jeweils um 30 % erhöht und dann im Regelfall unter Anwendung des § 14 RVG die Mittelgebühr gebildet. Ein Hinweis zur Vereinfachung: Rein rechnerisch kommt man zum gleichen Ergebnis, wenn man von der Mittelgebühr ausgeht und dann diese um 30 % erhöht. Ist die Mittelgebühr den Umständen nach nicht angemessen, so ist sie gemäß § 14 RVG entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen (siehe Rdn 108 ff.).

Erhöhungen für mehrere Auftraggeber dürfen insgesamt das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages des Rahmens nicht übersteigen. Wenn man sich an den vorstehenden Hinweis zur Vereinfachung hält, darf das Doppelte der als Ausgangsgebühr berechneten Mittelgebühr nicht überschritten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge