Rz. 108

→ Dazu Aufgaben Gruppe 1

Rahmengebühren sind solche Gebühren, die sich nicht nach einem festen Gebührensatz wie die meisten Wertgebühren nach dem Gegenstandswert richten, sondern für die das RVG einen Gebührenrahmen vorsieht, für den nur die untere und die obere Grenze festgelegt ist.

Im RVG gibt es zwei Arten von Rahmengebühren, wobei für beide § 14 RVG gilt: Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren. Innerhalb des Gebührenrahmens erfolgt in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände die Festlegung der für diesen speziellen Fall angemessenen Gebühr.

 

Rz. 109

Betragsrahmengebühren sind Gebühren, für die nur ein Mindest- und ein Höchstbetrag in Euro bestimmt ist. Innerhalb des Betragsrahmens wird dann die im jeweiligen Einzelfall nach § 14 RVG geschuldete Gebühr bestimmt. Hauptanwendungsfall für Betragsrahmengebühren sind die Gebühren in Strafsachen (Nrn. 4100 ff. VV RVG; siehe auch § 10 Rdn 8). Als Beispiel für einen Betragsrahmen nehmen wir Nr. 4104 VV RVG, wo ein Betragsrahmen von 44,00 EUR bis 319,00 EUR vorgegeben ist.

 

Rz. 110

Satzrahmengebühren sind Gebühren, für die im RVG nur ein Mindest- und ein Höchstsatz bestimmt ist. Unter Gebührensatz ist hier ein Multiplikator der Gebühr nach § 13 RVG, die für einen Gebührensatz von 1,0 steht, zu verstehen. Innerhalb des Spielraums des Gebührensatzrahmens muss unter Berücksichtigung aller Umstände der im Einzelfall angemessene Gebührensatz festgelegt werden. Wenn man so den Gebührensatz bestimmt hat, ergibt sich die Höhe der Gebühr in Euro zwangsläufig nach dem Gegenstandswert aus der Gebührentabelle. Hauptanwendungsfall für Satzrahmengebühren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG, für die ein Gebührensatzrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vorgesehen ist (siehe auch § 4 Rdn 3 ff.). Satzrahmengebühren finden vorwiegend bei außergerichtlichen Tätigkeiten des RA Anwendung.

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