Rz. 109
Bei den erhöhungsfähigen Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten (VV 2102 und 2103, 2302, 3102,[243] 3204, 3212, 3400 und 3405, 3501, 3511 und 3512) sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in sonstigen Verfahren (VV Teil 4–6) gilt, dass sich der Mindestbetrag und der Höchstbetrag für den zweiten und jeden weiteren Mandanten um 30 % erhöhen bis zur Höchstgrenze der Erhöhung von 200 %. Grenzgebühren sind keine Fixgebühren, sondern begrenzen einen bestehenden Gebührenrahmen in der Anwendung entweder durch einen Geldhöchstbetrag oder wie bei VV 2300 (Satzrahmengebühr) durch einen Gebührenhöchstsatz (1,3-Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen Sachen).
Rz. 110
Bei Betragsrahmengebühren ist das Vorliegen desselben Gegenstands keine Erhöhungsvoraussetzung. Da eine Wertzusammenrechnung nach § 22 Abs. 1 bei verschiedenen Gegenständen wie bei Wertgebühren nicht in Betracht kommt, erhöhen sich Betragsrahmengebühren daher immer, wenn Auftraggeber des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Anders als bei Wertgebühren richtet sich die Erhöhung nach der Ausgangsgebühr, denn bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag des Rahmens um 30 %. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass erst die Erhöhung des Gebührenrahmens nach VV 1008 vorzunehmen und sodann aus diesem erhöhten Gebührenrahmen die im Einzelfall angemessene Gebühr nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen ist.[244] Die Zahl der Auftraggeber kann bei der Bewertung nach § 14 Abs. 1 nicht mehr berücksichtigt werden, weil hierdurch bereits eine Erhöhung des Gebührenrahmens erfolgt ist.[245]
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