Rz. 66

Jeder Einzelne der Auftraggeber schuldet gemäß § 7 Abs. 2 RVG dem RA die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der RA nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Also könnte der RA von einem der Auftraggeber z. B. die 1,3 Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte verlangen und von einem zweiten nur die 0,3 Erhöhung. Er könnte aber auch z. B. von beiden jeweils 0,8 verlangen (also die Hälfte von 1,3 + 0,3 = 1,6), sowie jeweils die Hälfte der Auslagenpauschale. Mehr als 1,3 darf der RA jedoch von keinem der beiden fordern, da sie nur bis zu dieser Höhe als Gesamtschuldner haften.

Insgesamt darf er also in diesem Beispiel nur einmal die 1,6 Verfahrensgebühr verlangen und auch die Auslagenpauschale nur einmal.

Sind die Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen an der Angelegenheit beteiligt, dann haftet jeder nur für die nach dem Einzelwert seines Auftrages berechneten Gebühren.

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