Rz. 15

Bewertungsgrundlage für die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers ist das durchschnittliche Einkommen. Zum Einkommen gehören nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch andere zufließende Vermögenswerte, wie Zinsen, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und anderes.

Überdurchschnittliche Abweichungen nach oben oder nach Unten rechtfertigen auch eine entsprechende Korrektur der Gebühr innerhalb des Rahmens. Allerdings gehört das Einkommen nicht zu den Kriterien, die ein Überschreiten der Regelgebühr z.B. der 1,3-Gebühr bei der Geschäftsgebühr rechtfertigt. Hierfür müssen vielmehr eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder ein überdurchschnittlicher Umfang vorliegen.[23]

 

Rz. 16

Nach § 14 RVG sind auch die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ausschlaggebend für die Ermittlung der Gebühren innerhalb des Rahmens. Dabei sind aber nur gravierende Abweichungen vom Durchschnitt als gebührenerhöhend oder gebührensenkend zu berücksichtigen.

Der Maßstab für ein durchschnittliches Vermögen ist dabei recht weit auszulegen. Sowohl kleinere Sparguthaben, als auch ein selbst bewohntes Haus sprechen noch nicht für ein überdurchschnittliches Vermögen.[24] Dies würde auch um Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII noch kein einzusetzendes Vermögen bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe darstellen. Folglich kann es auch kein überdurchschnittliches Vermögen i.S.v. § 14 RVG sein. Darüber hinausgehendes Grundeigentum hingegen kann bereits die Annahme überdurchschnittlicher Vermögensverhältnisse rechtfertigen.

Die Grenze für unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse stellt auch noch nicht ein nicht vorhandenes Sparguthaben oder das Fehlen von Wohneigentum dar. Dieses Kriterium ist eher durch erhebliche Schulden erfüllt.[25]

 

Rz. 17

Auch die Änderungen des Vermögensstatus durch den Ausgang des Verfahrens kann bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse Berücksichtigung finden. Wird z.B. eine höhere Abfindung für den Verlust einer Mietwohnung erlangt, kann dies auch bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt werden. Auch hier muss für eine Überschreitung der Regelgebühr mindestens eine erhöhte Schwierigkeit oder ein erhöhter Umfang gegeben sein.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, entfällt die mangelnde Leistungsfähigkeit des Mandanten als Kriterium für die Gebührenbemessung.[26] Mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung hat sich der Mandant einen Vermögenswert gesichert, der gerade in diesem Fall für die entstehenden Gebühren eintritt. Nach dem Sinn des Gesetzes besteht hier kein Bedarf für eine Gebührenermäßigung.

[23] BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12, openJur 2013, 5509.
[24] Onderka/N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 14 Rn 43.
[25] Onderka/N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 14 Rn 43.
[26] Onderka/N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 14 Rn 45.

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