Rz. 45

Als Maßstab für dieses Merkmal sind die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse in der Bundesrepublik anzulegen. Der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben gelten daher als Normalfall.[111] Bei minderjährigen Kindern sind die Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.[112] Überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Auftraggebers rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühren. Auch hier muss die Abweichung vom Vermögensdurchschnitt signifikant sein; ein angemessenes, vom Mandanten und seinen Angehörigen selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus wird regelmäßig keinen Aufschlag rechtfertigen.[113] Umgekehrt sind unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse mindernd zu berücksichtigen. In Betracht kommt nur eine erhebliche Verschuldung.[114]

 

Rz. 46

Bei der Feststellung der Vermögensverhältnisse kann durchaus auch der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen sein. Erhält der Auftraggeber aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Angelegenheit eine höhere Summe, etwa eine Abfindung, so ist diese auch bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen.[115]

 

Rz. 47

Auf die Vermögensverhältnisse eines erstattungspflichtigen Dritten kommt es nicht an.[116] Dieser ist nicht Vergütungsschuldner des Anwalts, sondern hat lediglich diejenige Vergütung zu erstatten, die nach den Verhältnissen des Auftraggebers angemessen ist. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist dagegen zu berücksichtigen.[117] Sie ist ein Vermögenswert, den sich der Mandant durch Prämienzahlungen erkauft hat.

 

Rz. 48

Abzustellen ist grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abrechnung.[118] Erst zu diesem Zeitpunkt muss der Auftraggeber die Vergütung aus seinem Vermögen begleichen. Die Entwicklung der Vermögensverhältnisse ist freilich während der gesamten Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.[119] Hingegen ist es verfehlt, auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen.[120]

[111] Vgl. Onderka, RVGprof. 2004, 57; Burhoff, RVGreport 2005, 361, 364.
[112] LG Mönchengladbach KostRsp. BRAGO § 12 Nr. 8 m. Gründen.
[113] So Otto, NJW 2006, 1472, 1476 unter Verw. auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
[114] Otto, NJW 2006, 1472, 1476.
[115] LG Bayreuth JurBüro 1985, 1187.
[116] LG Paderborn MDR 1990, 1137 m. Anm. Herget; RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 Rn 11.
[117] LG Kaiserslautern AnwBl 1984, 289; a.A. AG Bonn JurBüro 1981, 1051.
[118] So auch Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 29 f.; Hansens/Braun/Schneider, Teil 1 Rn 147; RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 Rn 11.
[119] LG Bayreuth JurBüro 1985, 1187; Hansens/Braun/Schneider, Teil 1 Rn 147.
[120] So aber LG Krefeld JurBüro 1976, 642; s. auch LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1985, 869 m. Anm. Mümmler.

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