Rz. 69

Der Rechtsanwalt muss in dieser Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten. Dabei müssen die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Personenmehrheit dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt die einzelnen Wohnungseigentümer vertritt. Zu beachten ist hier aber, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähig ist. Macht die Gemeinschaft Ansprüche als Gemeinschaft geltend, entsteht keine Mehrvertretungsgebühr.[82] Dies ist z.B. der Fall, wenn Rückstände der Hausgeldzahlungen[83] oder Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Verwalter oder Dritte geltend gemacht werden.[84] Im Falle einer Beschlussanfechtungsklage ist nach der Neufassung des § 44 Abs. 2 WEG die WEG Adressat der Klage.[85] Auch hier fällt keine Mehrvertretungsgebühr für den Prozessvertreter der WEG mehr an. Reichen mehrere Eigentümer die Beschlussanfechtungsklage über den gleichen Anwalt ein, kann dieser die Mehrvertretungsgebühr geltend machen.

Wird lediglich der Verwalter anwaltlich vertreten, gibt es nur einen Auftraggeber. Das tritt z.B. dann auf, wenn der Verwalter in der Teilungserklärung ermächtigt wird, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen oder, wenn er eigene Ansprüche in seiner Eigenschaft als Verwalter geltend macht.

 

Rz. 70

 

Hier folgen einige Beispiele, in denen die Mehrvertretungsgebühr anerkannt wurde.

Fall Mehrvertretungsgebühr  
mehrere Mieter Ja  
GbR Nein GbR gilt als teilrechtsfähig
Gesellschafter einer GbR Ja auch, wenn sie als Gesamthandsgesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft geltend machen[86]
Eheleute als Partei Ja es sei denn, sie treten als GbR auf[87]
Erbengemeinschaft Ja[88]  
Klage einer WEG Nein soweit die WEG selbst als Partei auftritt,[89] selbst dann, wenn der Verwalter berechtigt, aber nicht verpflichtet wäre, in Verfahrensstandschaft zu klagen[90]
Beschlussanfechtung in WEG-Verfahren Für die Vertretung der WEG als Gegner – Nein, für die Vertretung mehrerer Eigentümer – Ja Bis zur WEG-Reform 2020 fiel hier die Mehrvertretungsgebühr an, nunmehr gilt § 44 Abs. 2 WEG[91]
Durchsetzung der Beitragsforderungen einer WEG Nein hier klagt die Teilrechtsfähige WEG – Ausnahme: der Auftrag wurde vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit ausgelöst[92]
Zwangsvollstreckung im Namen mehrerer Gläubiger Ja auch dann, wenn mehrere Gläubiger zu Unrecht im Titel genannt wurden[93]
Parteiwechsel während des Verfahrens Ja[94]  
[82] Enders, RVG für Anfänger, Rn 497.
[84] LG Hamburg, Urt. v. 30.1.2013, openJur 2014, 140; OLG Hamm, Urt. v. 6.12.2011, openJur 2013, 19966.
[85] Anders noch für die Rechtslage vor November 2020 – BGH, Urt. v. 4.5.2018 – V ZR 266/16, www.bundesgerichshof.de.
[86] BGH, Beschl. v. 18.6.2002 – VIII ZB 6/02, openJur 2010, 6303, www.bundesgerichtshof.de.
[88] Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, VV 1008 Rn 22.
[89] VGH Bayern, Beschl. v. 28.11.2011 – 6 C 11.1494, openJur 2012, 119052.
[91] BGH, Beschl. v.15.9.2011 – V ZB 39/11, openJur 2011, 99139.
[93] BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII 88/08, openJur 2011, 1130.

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