Rz. 100

Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen.

 

Hinweis

Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DigVRLUG)[243] – sehr plakativ darüber berichtet wurde, man könne nun auch "endlich offiziell mit Daten bezahlen",[244] so darf nicht übersehen werden, dass dieses neue Gesetz der Umsetzung der Vorgaben dient, die die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[245] statuiert hatte.

Dementsprechend beschränkt sich der Anwendungsbereich der neuen gesetzlichen Regelungen, deren Kernstück der neu in das BGB eingefügte Titel 2a im Abschnitt 3 des Buches 2 ist, (nur) auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern. Gemäß dem § 327 BGB n.F., der zentralen Regelung zum Anwendungsbereich, werden dabei neben Verbraucherverträgen über digitale Produkte, deren Bereitstellung durch Zahlung eines Preises vergütet wird, auch solche Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte vom Anwendungsbereich erfasst, bei denen der Verbraucher in einem näher umschriebenen Umfang dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet. Dies wird ergänzt um die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, die nach Spezifikation des Verbrauchers erstellt wurden, sowie auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte auf körperlichen Datenträgern. § 327a BGB n.F. sieht ferner vor, dass die neuen Vorschriften auch für sog. "Paketverträge" gelten, welche weitere Vertragsinhalte zum Gegenstand haben wie z.B. die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen. Im Übrigen wird in § 327a BGB n.F. klargestellt, dass Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, die keine Kaufverträge sind, vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 in ­Titel 2a erfasst sind, soweit die digitalen Produkte betroffen sind.

Insofern sind die Neuregelungen insbesondere relevant für:

Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media,
Webanwendungen,
Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books),
digitalen Fernsehdiensten,
nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten
körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten)
der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.

Demgegenüber gelten die neuen Vorschriften jedoch nicht für:

Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, selbst wenn das Unternehmen diese mit digitalen Formen oder Mitteln erbringt,
Verträge über elektronische Kommunikationsdienste (mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten),
Behandlungsverträge,
Verträge über Glücksspieldienstleistungen,
Verträge über Finanzdienstleistungen,
Verträge über die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten und Informationen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[246]

Zu den Schadenspositionen, die dem Gläubiger infolge der Leistungsverzögerung und des Verlusts der Nutzungsmöglichkeit des Forderungsbetrags entstanden sind und die zwar (noch) nicht mit Daten ausgeglichen werden können, sondern gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch weiterhin regelmäßig in Form von Geldersatz auszugleichen sind, gehören:

 

Rz. 101

Finanzierungskosten einschließlich der tatsächlichen Finanzierungszinsen,

die fiktiven Verzögerungszinsen nach § 288, 849 BGB,

 

Hinweis

Unabhängig von der Frage, ob der Gläubiger einen konkreten Zinsschaden erleidet, bestimmt § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ebenso wie § 849 BGB,[247] dass eine Geldschuld während der Verzögerung des Forderungsausgleiches zu verzinsen ist.

Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.[248] Handelt es sich allerdings um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, so können als Verzögerungszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB seit dem 27.4.2014 neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (statt zuvor acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangt werden.[249]

Diese Regeln gelten auch für die Verzinsung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach §§ 849, 290 BGB – und nicht nur die vierprozentige Verzinsung aus § 246 BGB –,[250] weil § 849 BGB erkennbar den Deliktsschuldner dem Verzugsschuldner gleichstellen will. Allerdings ist dies nicht unbestritten.[251]

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass § 246 BGB ke...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge