Rz. 282

Ist der Inkassodienstleister vorgerichtlich beauftragt, richtet sich seine Vergütung im Verhältnis zum Gläubiger nach den vertraglichen Vereinbarungen, widrigenfalls nach § 612 Abs. 2 BGB. Das begründet den Schaden des Gläubigers, der nach Maßgabe der getroffenen Ausführungen vom Schuldner zu erstatten ist. Nach § 254 Abs. 2 BGB sowie § 13e RDG ist der Schaden allerdings nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Vor diesem Regelungshintergrund sind zwar Unterschiede in den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsanwalt einerseits und dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister andererseits denkbar. In der Frage der Erstattungsfähigkeit der vereinbarten Vergütung laufen die Rechtsdienstleister dann aber gleich. Diese Gleichbehandlung war erklärtes Ziel der Inkassoregulierung 2021.[579]

Es sind deshalb die Gebühren und Auslagen in den Blick zu nehmen, die in den verschiedenen Einziehungsphasen zur Entstehung gelangen können. Dabei soll die Spezialliteratur[580] nicht ersetzt werden, sondern der Regelfall unter Berücksichtigung der im Inkasso besonders relevanten Fragestellungen betrachtet werden.

Ausgangspunkt ist der erteilte Auftrag, dem die Frage nach dem Gegenstandswert folgt, der über die Gebührensätze zur absoluten Vergütung führt. Hierauf bauen die Auslagen auf. Bei all dem ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister in der konkreten Situation eine Rechts- oder eine Inkassodienstleistung erbringt.

 

Hinweis

Hinsichtlich der Abgrenzung von Rechts- und Inkassodienstleistung kann auf die Ausführungen in § 1 Bezug genommen werden. Eine Inkassodienstleistung ist immer auch zugleich eine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG), nicht jede Rechtsdienstleistung ist aber auch eine Inkassodienstleistung. Der Unterschied liegt im Kern darin, dass die Rechtsdienstleistung nicht auf die Forderungseinziehung beschränkt ist, sondern auch sonstige Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten umfasst, vor allem aber eine konkrete Rechtsprüfung im Einzelfall erforderlich[581] ist. Eine Rechtsprüfung im konkreten Einzelfall wiederum setzt aber nicht zwingend eine bestrittene Forderung voraus. Deshalb war es folgerichtig, dass der Gesetzgeber in den maßgeblichen Vorschriften sowohl eine Inkassodienstleistung, als auch eine unbestrittene Forderung zur Voraussetzung der Gebührenreduktion gemacht hat. Der Inkassodienstleister wird nach § 3 RDG als Rechtsdienstleister registriert und ist nach der verfassungsrechtlichen[582] wie höchstrichterlichen[583] Rechtsprechung im Rahmen seiner Berufsfreiheit nach Art 12 GG und des anzuwendenden Gleichheitssatzes nach Art 3 GG[584] nicht darauf beschränkt nur Inkassodienstleistungen zu erbringen. Da der Gesetzgeber im Kostenrecht nun auf die Abgrenzung zwischen einer Inkasso- und einer Rechtsdienstleistung abstellt,[585] muss insoweit bei Auftrag und tatsächlicher Tätigkeit unterschieden werden. Es entspricht dem Schutzzweck des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht[586] nur die Inkassodienstleistung betreffend eine unbestrittene Forderung im Erstattungsverhältnis für den Schuldner günstiger zu gestalten, weil ihr aufgrund der Standardisierung und Automatisierung ein geringerer Aufwand als der erforderlichen der Rechtsdienstleistung im konkreten Einzelfall zugeschrieben wird. Es kommt also nicht darauf an, welcher Rechtsdienstleister etwas tut, sondern was er tut. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Fall, dass es für die Unterscheidung zwischen der Rechts- und der Inkassodienstleistung nicht darauf ankommt, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Dienstleistung erbracht wird.[587]

[579] BT-Drucks 19/20348, S. 27.
[580] Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021; Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, 9. Aufl. 2021; Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl. 2021; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021; Bischof/Jungbauer, RVG, 9. Aufl. 2021; Riedel/Sußbauer, RVG 10. Aufl. 2015; Rehberg/Asberger, RVG, 8. Aufl. 2021; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017.
[581] Dass eine Rechtsprüfung stattfindet genügt also für sich allein noch nicht, weil der Rechtsdienstleister es ansonsten in der Hand hätte Art und Umfang seiner Dienstleistung in berufsrechtlicher und kostenrechtlicher Hinsicht zu bestimmen.
[582] BVerfG v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/91 = NJW 2002, 1190 = AnwBl. 2002, 425; BVerfG v. 14.8.2004 – 1 BvR 725/03 = NJW-RR 2004, 1570 = InVo 2005, 61 jeweils m.W.N.
[584] Hierzu BT-Drucks 19/20348 S. 27.
[586] BGBl I 2020, 3320.
[587] Hierzu BGH v. 9.9.2021, I ZR 113/20, NJW 2021, 3125, Rn 25 – juris; BT-Drucks. 16/3655, S. 47/48.

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